D. Die Reifeprüfung. 151
In Österreich ist eine Reifeprüfung in der Religionslehre ausgeschlossen,
der $ 88 des O. E. erwähnt unter den Gegenständen der mündlichen Prüfung
die Religion nicht; ein MinisterialerlaßB vom 18. Juni 1878 (Norm. Nr. 259)
verbietet dieselbe, und auch in den „Weisungen“ fehlt der Gegenstand bei der
mündlichen Prüfung S. 80. Doch ist eine Durchschnittenote aus den Klassenleistungen
in das Prüfungszeugnis aufzunehmen.
In allen anderen Staaten ist eine mündliche Prüfung vorgeschrieben; allerdings
in Preußen erst seit 1834, während die älteste Ordnung von 1812 an
Religion nicht dachte (vgl. Nath, Tabelle. Wer die Verhandlungen der
Dezemberkonferenz 1890 eingesehen, der weiß, wie sehr die Religionsprüfung
hier die Gemüter beschäftigt hat, der weiß auch, daß es im preußischen Staate
einst Zeiten und Provinzen gab, wo man auch schriftliche Religionsprüfungen
anstellte.e Die höchste Frucht und Blüte dieses Unterrichts, die lebendige Aneignung
eines innerlichen, wahren Christentums, bleibt natürlich in der mündlichen
Prüfung stets verborgen, wie ja der geistige Ertrag jedes Unterrichts
eigentlich nicht abgefragt werden kann. Keiner aber wird sich der Wahrheit
dessen verschließen, was Klix als Referent hier für Beibehaltung der mündlichen
Prüfung vorgebracht hat. „Ich kann nicht verstehen, daß man dagegen
geltend macht: das Beste, was der Religionsunterricht leiste, könne man ja
doch in der Prüfung nicht sehen. Nein, das kann kein Mensch sehen, das
sieht ein anderes Auge als ein Menschenauge. Aber so gewiß es wahr ist,
daß wer nichts weiß, nichts kann, ebenso gewiß ist es wahr, daß ohne Wissen
religiöser Dinge es auch kein religiöses Interesse gibt.“
In Hessen und Mecklenburg-Schwerin, deren Prüfungsordnungen bald darauf
1893, 1894 entstanden, scheinen solche Erwägungen nicht gewirkt zu haben,
hier hat man vielleicht gerade aus diesen Verhandlungen heraus den Beweis für
das Gegenteil geschöpft. Die jetzt noch einzig in Bayern zu Recht bestehende
schriftliche Religionsprüfung aber ist auf derselben Konferenz, ohne daß man
von der Existenz einer solchen bayerischen Prüfung etwas wußte, mit dem
einen Satz, wie mich dünkt, verurteilt worden: der schriftliche Religionsaufsatz
sei eigentlich weiter nichts als ein zweiter, kleinerer deutscher Aufsatz, in,
welchem Phraseologie mehr als dort eine verderbliche Rolle spielen könnte.
Sachsen-Weimar hat jetzt (8 5, 3a) einen Mittelweg eingeschlagen: nur diejenigen
Schüler sollen in der Religion geprüft werden, deren Klassenleistungen
„nicht genügend“ sind.
Was die sachlichen Anforderungen an die Zöglinge anbetrifft, so sind sie
in den protestantischen Staaten fast.genau die gleichen und seit langer Zeit
dieselben geblieben: Kirchengeschichte, Glaubens- und Sittenlehre, Inhalt und
Zusammenhang der Heiligen Schrift. Das letztere, der Inhalt der Bibel, besonders
der Evangelien, scheint die Hauptsache zu sein, und über Inhalt und
Disposition der Bergpredigt, der Gleichnisreden und anderer Stellen, auf denen
die gesamte christliche Moral sich gründet oder sich gründen sollte, müßten
stets Fragen gestellt werden. Zu bedauern ist es, daß die Forderung von 1834
8 23, 5, wonach der Schtiler zu zeigen hat, ob „er in der Grundsprache des