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(No. 192.) Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Befreiung von der Entrichtung
der Personensteuer derjenigen Frauen und Kinder, deren Männer und
Väter als Freiwillige, Soldaten oder Landwehrmänner im Militair
dienen, für die Dauer des Krieges. Vom 1 #ten August 1813.
D. der Erwerb derer, die als Freiwillige, Soldaten oder Landwehr-
männer im Militair dienen, durch den Eintritt in den Kriegsdienst in der
Regel verloren geht, so erfordert es die Billigkeit, daß ihre Frauen und
Kinder für die Dauer des Krieges, von der Entrichtung der Personen-
steuer, befreit bleiben. Ich trage Ihnen daher auf, das Nöthige dieser-
halb zu veranlassen.
Hauptquartier Neudorf, den 1 1ten August 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
(No. 193.)