Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No.  1953.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  14ten  Angust  1813.,  daß  Künftightn  die
Bergleute,  wenn  sie  zum  Kriegesdienst  ausgehoben  werden,  nur  zum
Mineur=  oder  Pionierdienst  gebraucht  werden  sallen.

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We  gleich  das  Privilegium  vom  3ten  Dezember  1709.,  die  Werbefreiheit
  der  Bergleute  betreffend,  den  gegenwärtigen  Zeitumsiänden  nicht
mehr  angemessen  ist:  so  will  IJch  doch  zum  Besten  des  Bergbaues  und
Meiner  treuen  Bergleute,  und  in  Betracht  der  Fährlichkeit  und  Mühsamkeit
  ihres  Berufs,  jene  in  vielen  andern  Ländern,  in  gleicher  Weise  übliche
Begünstigung,  jedoch  mit  der  Beschränkung  aufrecht  erhalten,  daß  künftighin
  die  Bergleute,  wenn  sie  zum  Kriegsdienst  ausgehoben  werden,  nur  zum
Mineur=  oder  Pionierdienst  gebraucht  werden  sollen;  dagegen  bleibt  ihnen
nach  wie  vor  unbenommen,  als  Freiwillige  unter  Meine  Fahnen  in  Reihe
und  Glied  zu  treten.

Landeck,  den  14ten  August  1813.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

No.  194.)