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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
——“ No. 17. *.
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(No. 196.) Vollständige Verordnung über die Organisation der Landwehr vom 17ten
März 1813., deren Einleitung sich bereits im 7ten Stäck der dies-
jaährigen Gesetzsammlung unter No. 163. Seite 36. abgedruckt findet.
D. Stände errichten gemeinschaftlich die Landwehr. Ich und alle Prin-
zen Meines Hauses stehen an der Spitze.
Die Landwehr einer Provinz steht unter dem unmittelbaren Oberbefehl
der Militair= und Civilgouverneurs derselben.
Jeder Kreis errichtet eine, der Bevölkerung angemessene Landwehr-
Abtheilung, ohne Verbindung mit andern Kreisen. Wie viel Landwehrmän-
ner in jedem Kreise gestellt werden, wird die Regierung den Kreisen bekannt
machen.
Alle wehrbaren Männer, welche nicht zur Landwehr gezogen werden,
bilden einen Landsturm, welcher den Feind im Kreise erwartet. Bis zu die-
sem. Augenblick bleiben die bürgerlichen Gewerbe und häuslichen Verhältnisse
ungestört.
Den Ständen bleibt die Errichtung der Landwehr überlassen; es wird
dabei jedoch folgende allgemeine Verfassung hiermit festgesetzt:
§. 1. Zum Betrieb der Aushebung und Formirung der Landwehr be-
stimmt jeder Kreis einen Ausschuß, welcher aus 2 Deputirten von den adlichen
Gutsbesitzern, einem von den Städten und einem vom Bauernstande besteht,
welche letztere beide von der Regierung gewählt werden.
#. 2. Um alle sireitige Fälle zwischen den Kreisen und den verschiedenen
Behörden zu schlichten und die Punkte zu entscheiden, welche von den Ständen
Jahrgang 1813. T und
(Ausgegeben zu Berlin den 6öten November 1813.)