Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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und dem Ausschuß nicht entschieden werden koͤnnen, wird in jeder Provinz ein 
General-Commissarius von den Ständen und einer von Mir gewaͤhlt. 
§. 3. Die Städte Berlin, Breslau und Königsberg in Preußen errich- 
ten ihre Landwehr ohne Verbindung mit dem Kreise, in welchem sie liegen. 
§. 4. Mit Errichtung der Landwehr werden die Bürgergarden in den 
Städten aufgelöset, die Landwehr versieht ihren Dienst. Es wird jedoch den 
städtischen Landwehr-Männern nachgelassen, die Uniformen der Bürgergarden 
zu tragen. 
§. 5. Die Landwehr besteht aus Freiwilligen und zunächst aus den 
wehrbaren Männern vom 17ten bis zum 40sten Jahr einschließlich, welche zur 
Ergänzung der Freiwilligen auf die bestimmte Anzahl Landwehrmänner, ohne 
Rücksicht auf Stand und Bedienung, mit der F. 10. vorgeschriebenen nähern 
Bestimmung, nach den Jahrgängen durchs Loos bestimmt werden. Oie erste 
„Jhäü ergiebt das Nähere. 
§. 0. Dem Kreis= oder städtischen Ausschuß steht frei, jedem, dessen 
amtliche, häusliche oder andere Verhältnisse eine Ausnahme erfordern, oder 
eine Abwesenheit aus dem Kreise nicht erlauben, diese Ausnahme zu gestatten, 
welche nach sorgfältiger Prüfung und Berücksichtigung aller Umstände be- 
stimmt wird. 
#. 7. Die Landwehr besieht aus Infanterie und Kavallerie, letztere 
nach Kosaken-Art, der 15te bis 8te Mann ist Reuter. Die Formirung er- 
— die zweite Beilage. 
F. 8. Die Offiziere werden von dem Ausschuß der Kreise, bis ein- 
schließlich den Kompagnie= und Schwadron-Chef, ohne Rücksicht aufs Alter, 
aus der ganzen Volksmenge gewählt, und Mir zur Bestätigung vorgeschlagen. 
Bis diese erfolgt, bleibt die Anstellung nur vorläufig. Die Bataillons-Chefs, 
Brigadiers und Divisionaire werden von Mir gesetzt; Ich werde jedoch gern 
auf die Wahl des Ausschusses Rücksicht nehmen. 
§. 9. Die Gensd'armen-Offiziere mit ihren Unteroffizteren und Ge- 
meinen sind verpflichtet, zur Uebung der Landwehr-Männer, so lange es er- 
forderlich ist, in die Landwehr einzutreten. Trifft die Offiziere die Wahl zu 
Offizierstellen nach ihren Graden, die Unteroffiziere und Gemeinen aber, zu 
Feldwebel und Unteroffiziere, so verbleiben sie in der Landwehr, außerdem 
aber treten sie, nach beendigter Uebung, in ihr Verhältniß zurück, und 
schließen sich demnächst dem Landsturm an. 
S. 10.
	        
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