Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

II.  9

Tierparkbesitzer  Hagenbeck  in  Stellingen  bei  Hamburg,  Reiche  in  Alfeld  (Leine)  und
L  Ruhe  daselbst.
2.  Königreich  Sachsen.

Zoologische  Gärten  in  Dresden  und  Leipzig.

3.  Königreich  Württemberg.
Tierpark  von  Julius  Mohr  jun.  im  Donautal  bei  Ulm.

4.  Großherzogtum  Baden.
Tiergarten  in  Karlsruhe.
5.  Hamburg.
Zoologischer  Garten  in  Hamburg.

6.  Elsaß-Lothringen.
Zoologischer  Garten  in  Mülhausen  i.  E.

Bekanntmachung.
(Vom  11.  Januar  1908.)

Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

Wegen  weiterer  Ausbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  werden  die
unterm  25.  Oktober,  7.  und  30.  Dezember  v.  J.  erlassenen  Verbote  der  Ein=  und  Durchfuhr
von  Rindvieh  und  Ziegen  auch  auf  die  schweizerischen  Kantone  Glarus,  Schwyz,  Zug
und  Graubünden  ausgedehnt.

Somit  ist  zurzeit  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  genannten  Tiere  aus  den  Kantonen
Appenzell  a.  Rh.  u.  i.  Rh,  St.  Gallen,  Thurgau,  Glarus,  Schwyz,  Zug  und  Graubünden
nach  und  durch  Baden  verboten.

Karlsruhe,  den  11.  Jannar  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  von  Bayer.