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ihrem eigenen General angefuͤhrt und bei allen Militair-Operationen nach den
Kriegsregeln verwendet werden. Der Sold der Auriliar-Armee wird von
der requirirten Macht bestritten, die Rationen und Portionen von Lebensmit-
teln, Fourage u. s. w. so wie auch die Ouartiere, werden, sobald die Auri-
liar-Armee ihre Grenzen überschritten, von der requirirenden Macht und
zwar nach demselben Maaßstabe geleistet, nach welchem sie ihre eigenen Trup-
pen im Felde und in den Ouartieren unterhält, oder unterhalten wird.
Artikel VII. Die militairische Ordnung und Oekonomie bei der in-
nern Verwaltung dieser Truppen hängen einzig und allein von ihrem eigenen
Chef ab. Sie können nicht getrennt werden. Die den Feinden abgenom-
menen Siegeszeichen und Beute gehören den Truppen, welche sie erobert
haben.
Artikel VIII. In dem Falle, daß die stipulirte Hülfe für denjeni-
gen der hohen kontrahirenden Theile, welcher angegriffen werden sollte, nicht
hinreichend seyn würde, behalten Sich Seine Majestät der König von Preußen
und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich vor, Sich nach Erforderniß
der Umstände, ohne Zeitverlust über die Leistung einer beträchtlicheren Hülfe
gegenseitig einzuverstehen.
Artikel IX. Die hohen kontrahirenden Theile versprechen Sich ge-
genseitig, daß Sie in dem Falle, wenn einer von beiden zu Ergreifung der
Waffen genöthigt worden seyn sollte, ohne Ihren Allürten weder Frieden noch
Waffenstillstand schließen wollen, damit dieser nicht aus Haß, wegen der ge-
leisteten Hülfe, angegriffen werden könne.
Artikel X. Die Bothschafter und Gesandten der hohen kontrahirenden
Theile an den auswärtigen Höfen sollen Befehl erhalten, sich durch gegen-
seitige Verwendung zu unterstützen, und bei allen Gelegenheiten, die das
Interesse ihrer Herren betreffen, im vollkommenen Einverständnisse zu handeln.
Artikel XI. Da die hohen kontrahirenden Theile bei Abschließung
dieses rein defensiven Freundschafts= und Allianz-Traktats beinen andern
Zweck haben, als sich gegenseitig ihre Besitzungen zu garantiren, und so
weit es von Ihnen abhängt, die allgemeine Ruhe zu sichern; so wollen Sie
dadurch den früheren und besonderen gleichfalls defensioen Verpflichtungen,
welche Sie mit Ihren respektiven Allürten eingegangen sind, nicht nur allein
nicht im mindesten Abbruch thun, sondern Sie behalten Sich noch wechsel-
seitig die Freiheit vor, selbst künftighin, andere Traktaten mit den Mächten
abzuschließen, welche, weit entfernt durch ihre Verbindung dem gegenwärtigen
Traktate irgend einen Nachtheil zu bringen, oder ein Hinderniß in den Weg
zu legen, demselben nur noch mehr Kraft und Wirksamkeit geben können.
Sie versprechen jedoch, keine dem gegenwärtigen Traktate zuwider laufende
Verbindlichkeiten einzugehen, und wollen vielmehr im gemeinschaftlichen
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