Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die  letztgenannte  Regierung  wird  dagegen,  insoweit  bei  Herstellung  der  Telegraphenleitungen,
  Aufstellung  der  Gestänge,  Befestigung  der  Leitungsdrähte  2c.  zu  ihrer  Verfügung
stehende  Grundstücke  und  Gebäude  betroffen  werden,  die  nöthigen  Anordnungen  ertheilen,
damit  die  hierzu  erforderlichen  Arbeiten  überall  ungehindert  ausgeführt  werden  konnen.

Wenn  hierbei,  wie  insbesondere  bei  der  Ein=  und  Durchführung  der  oberirdischen  Leitungen
durch  Städte,  Communal=  oder  Privatgrundstücke  und  Gebäude  betroffen  werden,  wird  zwar
die  dießfallsige  Vereinigung  mit  den  Betheiligten  der  Königlich  Preußischen  Telegraphenverwaltung
  in  der  Hauptsache  überlassen,  die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  jedoch  bei  den
dießfälligen  Verhandlungen  auf  Antrag  ihre  Vermittelung  eintreten  lassen.

Von  der  Errichtung  neuer  Telegraphenstationen  im  Königreiche  Sachsen  wird  die  Königlich
Sächsische  Regierung  jederzeit  Kenntniß  erhalten.

Artikel  13.

Die  Wiederaufhebung  bestehender  Telegraphenbüreaus  und  Beschränkungen  in  der  Dienstzeit
  derselben  dürfen  nur  im  Einverständnisse  mit  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  erfolgen.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  macht  sich  verbindlich,  das  Telegraphenbüreau  zu
Elster  auf  die  Dauer  der  Badesaison  mit  vollem  Tagesdienste  offen  zu  halten  und  die  Bedienung
  des  in  der  Börse  zu  Leipzig  aufgestellten  Apparats  in  der  dem  Börsenvorstande  zugesicherten
  Maße  fortzusetzen.

2.  2C.

Artikel  15.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  die  zur  Zeit
bestehenden  Vereinigungen  von  Post=  und  Telegraphen-Expeditionen  bestehen  bleiben,  sie  wird
auch  fernerhin  solche  Vereinigungen,  insoweit  nicht  dienstliche  Behinderungen  entgegentreten,
unter  den  nachfolgenden  Bedingungen,  die  auch  auf  die  jetzt  bestehenden  vereinigten  Expeditionen
Anwendung  leiden,  auf  Antrag  der  Königlich  Preußischen  Telegraphenverwaltung  genehmigen:

1.  Bei  den  combinirten  Post=  und  Telegraphen-Expeditionen  wird  der  Telegraphendienst
durch  die  daselbst  fungirenden  Postbeamten  verrichtet,  die  Letzteren  werden  unter  Verweisung
  auf  ihren  Diensteid  mittelst  Handschlags  zur  Befolgung  der  Vorschriften  des
Telegraphendienstes,  der  ihnen  von  der  Königlich  Preußischen  Telegraphendirection
oder  der  Ober-Telegrapheninspection  zugehenden  besonderen  technischen  Anweisungen,
sowie  zu  Wahrung  des  Depeschengeheimnisses  durch  die  Oberpostdirection  oder  die
von  der  Letzteren  dazu  requirirten  Behörden  verpflichtet.

Die  Königlich  Sächsische  Oberpostdirection  hat  die  Königlich  Preußische  Telegraphen--Oberinspection
  von  jeder  erfolgten  Verpflichtung  unverweilt  zu  benachrichtigen.