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(No. 162.) Koͤnigl. Befehl wegen Bestrafung von Verbrechen gegen die Sicherheit
der Armeen. Vom 17ten März 1813.
W.= Ich heute wegen Bestrafung von Verbrechen gegen die Sicherheit
der Armeen an die kommandirenden Generale erlassen habe, gebe Ich Ih-
nen aus der Anlage zu ersehen, und beauftrage Sie zugleich, solche als
gesetzliche Vorschrift zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es versteht sich
dabei von selbst, daß die den kommandirenden Generalen übertragene Ge-
walt auch den Gouverneurs der Provinzen und den Festungskommandanten
zustehen muß.
Breslau, den 17ten März 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
N weil Ich glaube, daß es Verräther an der Sache des Vaterlandes
unter meinem Volke oder in Deutschland geben könne, sondern um die
Schwachen, besonders unter den Staatsdienern, welche Drohungen nachzu-
geben geneigt sind, durch die Gewißheit größerer Gefahr, von Uebelthaten
abzuhalten, setze Ich folgendes fest:
1) Jeder, der ohne durch vaterländische Behörden dazu beauftragt zu
seyn, mit dem Feinde in Verbindung bleibt, oder in solche tritt, sey
es durch schriftliche oder mündliche Mittheilungen,
2) jeder, der dem Feinde Pferde, Waffen, Munition oder Kleidungsbe-
dürfnisse zukommen läßt,
3) jeder, der dem Feinde erweislich Fourage oder Mundbedürfnisse zu-
führt, ohne anders als durch überwiegende, durch Gewalt nicht abzu-
treibende Militair-Macht dazu gezwungen zu seyn;
soll vor ein Kriegsgericht gestellt und hingerichtet werden;
4) Das Kriegsgericht wird von dem kommandirenden General, mi dessen
Bereich das Verbrechen vorfällt, in der gewöhnlichen Form ernannt.
Es muß jedoch ein Staatsdiener der nächsten höheren Civil-Behörde,
als Mitglied des Kriegsgerichts, zugezogen werden;
5) der