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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
——
.“ No. 9, A—
(No. 169.) Allgemeines Paßreglement für gesammte Koöniglich-Preußische Staaten.
Vom 20sten März 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Wenn gleich die bisherigen Verhältnisse Unsres Staats Uns bewogen
haben, die Publikation des, bereits entworfenen, allgemeinen Paßedikts bis
zu einein dazu geeignetern, Zeitpunkt auszusetzen; so sehen Wir doch durch
die, zur Behauptung der Selbstständigkeit Unsrer Krone und Unsres Volks
jetzt herbeigeführten, Ereignisse Uns veranlaßt, in besonderer Berücksichtigung
derselben bis auf weitere Verordnung für Unsre gesammte Monarchie und zur
Nachachtung für alle Behörden und Bewohner derselben, nachstehendes
allgemeines Paßreglement hiermit zu publiciren:
Erster Abschnitt.
Bestunmungen für Reisen aus dem Auslande in Unsfre Staaten.
. 1. Der Eintritt aus dem Auslande in Unsre Staaten soll einem
Jeden, ohne Unterschied des Standes, Alters, Geschlechts und Glaubens,
ohne Unterschied, ob er zu Wasser oder zu Lande, oder mit der ordentlichen
Post, oder sonst zu Wagen, zu Pferde oder zu Fuß ankommt, ob er in
Unsern Staaten verweilen oder sie nur durchreisen will, nicht anders, als
auf den Paß einer der, in den §. F. 3. 4. und 5. gedachten Behörden ge-
stattet werden.
. 2. Hiervon sind lediglich ausgenommen:
I. Auswärtige, mit Uns in freundschaftlichen Verhältnissen stehende Fürsten;
Jahrgang 1813. J II. Un-
(Ausgegeben zu Berlin den Sten April 1813.)