Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Köni  ach  #chsischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde  ausehen
  oder  im  Interesß  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Ge-Fuschan-
  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen  oder
Sächsischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  XlII.

Gegenüber  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ist  die  Leipzig-Dresdener
Eisenbahnkompagnie  bezüglich  der  in  Rede  stehenden  Bahnstrecke  den  Bestimmungen
  unterworfen,  welche  zu  Gunsten  dieser  Verwaltungszweige  vom  Bundesrathe
  für  die  Staatseisenbahnen  im  früheren  Norddeutschen  Bundesgebiete  ererlassen
  sind  oder  künftig  erlassen  werden.

Artikel  XIII.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Königlich  Sachsische
Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  liegenden  Theils
der  Eisen  ahn  von  Nossen  über  Lommatzsch  und  Riesa  nach  Elsterwerda  erwerben
sollten,  werden  die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  Sich  über  die  zur  Beibehaltung
  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  vorbezeichneten  Bahnstrecke
  easrderligen  Maßregeln  verständigen.

Artikel  XIV.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und
beiderseits  zur  landesherrlichen  Raiisstatien  vorgelegt  werden.  Die  Wsswechselung
der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  am  26.  August  1874.

(L.  S.)  Hermann  Duddenhausen.
(L.  S.)  Rudolf  von  Charpentier.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations.
  Urkunden  bewirkt  worden.

 

Johrzang  1874.  (Nr.  8240—8241.)  51  Nr.  8241.)