Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

(No. 184.) Verordnung über den Landsturm. Vom 21sten April 1813. 
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Ich habe Meinem getreuen Volke die Vollendung der Landesbewaffnung durch 
den Landsturm verheißen. Die Landwehr ist, wie Ich mit dankbarer Anerken- 
nung solches Eifers und solcher Anstrengungen erfahre, in allen Provinzen für 
errichtet anzunehmen. 
Es soll daher überall sofort zur Einrichtung des Landsturms mit der bis- 
berigen Thätigkeit geschritten werden, damit der Feind, wie auch die Erfolge 
Unserer Waffen, die in Gottes Hand liegen, seyn mögen, gewahr werde, daß 
ein Volk nicht besiegt werden kann, welches eins mit seinem Könige ist. 
Diese Unnberwindlichkeit hängt nicht von einer besondern Beschaffenheit 
eines Terrains ab. Die Sümpfe der alten Deutschen, die Graäben und Kandle der 
Niederländer, die Hecken und das Buschwerk der Vendese, die Wüsten Arabiens, 
die Berge der Schweizer, der wechselnde Boden der Spanier und Portugiesen 
haben, vom Volke vertheidigt, stets ein und dieselbe Folge erzeugk. 
Hat der Gebirgsbewohner den Vortheil unangreifbarer Höhen, Schlupf- 
winkel durch Felsen gesichert; so hat der Bewohner der bebauten Ebene, seine 
Seen, Walder und Sümpfe und den Vortheil, leichter eine gewisse Menge auf 
einen Fleck zu versammeln, als die zerstreut liegenden Wohnungen in den Bergen 
dies gestatten. 
Hat auch der Angreifer die Wahl des Angriffs-Punktes für sich, Vater- 
landsliebe, Ausdauer, Erbitterung, nähere Hülfsquellen geben, auf die Länge, 
dem Vertheidiger das Uebergewicht. 
. 1. Jeder Staatsbürger ist verpflichtet, sich dem andringenden Feinde, #llgemeine 
mit Waffen aller Art zu widersetzen, seinen Befehlen und Ausschreibungen goens mmun—- 
nicht zu gehorchen, und wenn der Feind solche mit Gewalt beitreiben will, 
ihm durch alle nur aufzubietende Mittel zu schaden. 
§. 2. Um diese Verpflichtungen mit mehr Zweckmaͤßigkeit zu erfuͤllen, 
sollen die im Lande befindlichen Streitkraäfte, wenn der Feind dem Lande sich 
naht, zu einem Landsturme aufgeboten werden. 
§. 3. Frrig ist deshalb die Meinung, die Wirksamkeit des Landsturms 
trete erst ein, wenn das stehende Heer und die Landwehr vergeblich versucht 
haben, den Feind zu besiegen. Selbst, wenn diese noch unangetastet vom 
Feinde seyn sollten, und die Corps= und Landwehr-Commandanten finden es 
für nöthig, so ist der Landsturm verpflichtet, in Thätigkeit zu treten. Er bildet 
alsdann den Rückhalt und die Mauer, an welche das Heer und die schon 
ausgezogene Jugend sich lehnen; so wie, wenn sie im Lande augenblicklich zu- 
rückweichen müssen, die Macht, die in des Feindes Rucken, ihm allen nur 
möglichen Abbruch zu thun verbunden ist. 
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92 K. 4.
	        
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