Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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* 1 SH. 24. Die Schutz-Deputationen entscheiden ferner über die Strafen, 
tturms. womit diejenigen zu belegen, die ihres Berufs uneingedenk, sich grobe Verge- 
hungen zu Schulden kommen lassen. 
Sie legen folgende Kriegsartikel den Gemeinden vor und lassen sie von 
ihnen beschwören: 
K. 25. Jeder Angriff, Räuberei und Plünderung gegen Eigenthum oder 
Besitz, in Freundesland, ohne Ordre der kommandirenden Generale und Militair= 
Gouverneurs, jeder Versuch zur Auflehnung gegen Abgaben, Verpflichtungen, 
Frohn-Oienste und schuldigen Gehorsam gegen Orts-Obrigkeiten, durch Landsturm- 
Bewaffnung, oder Zusammenberufung, veranlaßt, oder begünstigt, werden un- 
nachsichtlich mit dem Leben gebüßt. — Eben so Anstiften von Meutereyen. 
§. 20. Desertion nach der Heimath, Weigerung dem Aufgebothe zu fol- 
gen, und Widersetzlichkeiten gegen die Officiere ziehen beschimpfende Strafen 
nach sich, als: ein abgesonderter Stand in der Kirche, oder wohl gar Verlust 
der Besitzfaͤhigkeit im Distrikte; Verlust des Tragens der National-Kokarde ꝛc. 
Die Schutz-Deputationen koͤnnen daruͤber noch mehrere und haͤrtere Strafen 
nach Umstaͤnden bestimmen. 
H. 27. Feige und solche, die ihren anvertrauten Posten ohne Noth ver— 
lassen, sollen die Waffen verlieren. Ihre gewoͤhnlichen Abgaben und Leistungen 
sollen verdoppelt werden. Sie sollen der koͤrperlichen Zuͤchtigung unterworfen 
werden. Wer Sklavensinn zeigt, ist als Sklave zu behandeln. 
§. 28. Ich hege zu der Geistlichkeit des Landes das noch nie getäuschte 
Vertrauen, daß ssie dem Volke den Geist und Zweck aller dieser Vorschriften wie- 
derholt erklären und einprägen, ja, daß sie die ihrer Seelsorge anvertrauten 
Gemeinden in keinem Drangsale und in keiner Gefahr aus den Augen verlieren, 
oder von ihnen weichen werden. 
Serge für §. 29. Wer vom Landsturm gegen den Feind verwundet wird, ist im nächsten 
üurm. Hospitale auf Kosten des Staats zu heilen und zu verpflegen. Sollte ein zum Land- 
siurm aufgerufener Mann in Gefangenschaft gerathen, und der Feind sich beikom- 
men lassen, denselben härter zu behandeln, als andere Gefangene aus dem stehenden 
Heere; so sollen, wie Ich hiermit feierlich erkläre, die allerstrengsten Repressalien 
ohne jeden Verzug gebraucht werden. Dieser Artikel soll in's Französische über- 
setzt, überall Jangeschlagen werden, wo man den Landsturm aufbietet. 
g. Verstuͤmmelte haben Anwartschaften auf Bedienungen, oder In- 
calden-Mentenen 2c. Wittwen und Waisen derer, die auf dem Bette der Ehre 
gesiorben, sollen wie die Wittwen und Waisen der Soldaten aus dem stehenden 
Heere behandelt werden. 
erklutmun, . 531Ueberhauptsollendenen,diesichdurchHeldenmuthbectnLand 
mozzetoh siurm hervorthun, dieselben Würden und Auszeichnungen gewährt werden, als 
ungen. dem siehenden Heere. 
S. 32.
	        
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