Von Raͤu-
mung und
Verwuͤstung
der Bezirke.
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d'armerie soll gehalten seyn, selbige zu befoͤrdern, und wird solcher, wie allen
genannten Personen, dies hierdurch zur ausdruͤcklichsten Pflicht gemacht.
56. 64. Diese Spaͤherei, weit entfernt, veraͤchtlich zu seyn, ist Pflicht
gegen den Feind, und vom hoͤchsten Werthe, und muß daher uͤberall aufgemun—
tert werden. Keine Unternehmung kann ohne sie gelingen. Nur Spionerei
als Handwerk, und fuͤr den Feind, ist ein Verbrechen und beschimpfend.
§6. 05 Es durften sich Fälle ereignen, wo die Gouverneurs Meiner
Provinzen es als zweckmäßig erklären, daß ein oder der andre Bezirk, oder Um-
kreis einer belagerten Festung, (bei zu befürchtendem Einbruche oder Ausfall)
von den Einwohnern auf eine Zeitlang geraumt und in solchen Zustand ver-
setzt werde, der den Aufenthalt des Feindes darin unmöglich macht, und ihn
des Unterhalis beraubt: dann bedenke ein jeder, daß es kein zerstörtes Oorf
giebt, das in Verhältniß seiner Größe nicht weniger aufzubauen kostete, als
feindliche Einquartierung und Brandschatzung denselben kosten würden.
§. 00. Die Landsturmmasse um eine Festung oder in einem bedrohe-
ten Bezirke, muß daher mit Weibern, Kindern, Greisen und der besten
Haabe, sich beständig zum Auswandern bereit halten. Die Pfade und
Straßen, auf denen man zu flüchten beschlossen, müssen mit Hinsicht der
verschiedenen Richtungen, von welchen der Feind andringen könnte, lange
vorher bestimmt werden.
K. 607. Es wird den Obrigkeiten des ganzen Landes auf ihre Verantwort-
lichkeit besonders ans Herz gelegt, für das Unterkommen der Vertriebenen
und ihrer Güter zu wachen.
§. 68. Rückwärts liegende erhebliche Städte, Inseln, in großen
Waldern liegende einzelne Orte, von Seen und Sümpfen rings umschlossene
Gegenden sind hauptsächlich zu Zufluchtsörtern zu erwählen.
6. 69. Die Commandanten eines in Gefahr stehenden Bezirks blei-
ben in fortgesetzter Correspondenz mit den Commandanten des nachsten be-
freundeten Corps, oder der Festungs-Belagerung, die so früh als moglich
warnen und unterrichten müssen, wenn der Landsturm aufzubrechen hat, wel-
ches ihnen hierdurch ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird.
. 70. Unter den Vorräthen ist das Mehl zuerst fortzubringen oder zu
verderben. Die Getränke, Bier, Wein und Brandtwein, lasse man auslaufen.
V. 71. Die Mühlen werden in den zu verlassenden Gegenden verbrannt,
die Brunnen verschüttet. Nach der Vertreibung des Feindes sind Brunnen
und Mühlen auf Kosten des Staats wieder herzustellen.
K. 72. Es soll auch der Plan einer Assecuranz= oder Entschädi-
e Verpflichtung des ganzen Staats für die absichtlich verwüsteten Di-
t
rikte entworfen werden, vermoͤge deren das ganze Land zur Unterstuͤtzung
derselben Pro rata beisteuert. .
·F..73.