Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Ueberzeugung: nur auf diesem Wege sey es moͤglich, die groͤßern Guͤter, Ruhe, 
Gluͤckseeligkeit und Selbststaͤndigkeit zu erringen, Mich vermoͤgen konnten, sie, 
wo es Noth thut, zu gebieten. 
Ein solches Volk und solche Anstrengungen seegnet Gott! 
Gegeben Breslau den 21. April 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
  
(No. 185.) Verordnung vom 17ten Julius 1813. in Betreff der Modisikationen des 
Landsturm-Edikts vom 21sten April d. J. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen 2c. 2. 
Erkennen mit dankbarer Rührung und Zufriedenheit den ausgezeichneten 
Muth und die Ausdauer, womit Unser tapfres Kriegsheer bisher den Kampf 
für das Vaterland bestand, so wie die mannigfaltigen Anstrengungen und 
Aufopferungen, womit Unsere getreuen Unterthanen aller Art zur Vertheidigung 
desselben und zur Erreichung des großen Zwecks für den jener Kampf begonnen 
wurde, beizutragen gewetteifert haben. Wir vertrauen auch fest auf die Fort- 
dauer jenes Gemeingeistes, welcher sich allenthalben so rühmlich ausspricht, 
und bauen vorzüglich darauf die Hoffnung eines guten Erfolgs Unserer gerech- 
ten Sache und einer dauerhaften Hersiellung und sicheren Begründung der Unab- 
hängigkeit und Selbstständigkeit der Staaten, besonders des Unsrigen. Wir 
haben die Bereitwilligkeit und Thätigkeit mit Wohlgefallen wahrgenommen, 
womit die Landwehr zu Stande gebracht worden ist, und die Stellung des 
Landsturms statt gefunden hat, und erkennen auch hierin die Anhänglichkeit an 
Uns und das Vaterland, wodurch sich die preußische Nation so vorzüglich aus- 
zeichnet. Jemehr Wir aber diesen Gesinnungen Gerechtigkeit wiederfahren las- 
sen, desto angelegentlicher ist es Uns, nur diejenigen Anstrengungen und Auf- 
opferungen zu fordern, die wirklich nothwendig sind, und die Gewerbe so we- 
nig als irgend möglich stören, von denen der innere Wohlstand Unserer getreuen 
Unterthanen so wesentlich abbängt. Wir verordnen demnach in Absicht auf den 
durch das Edikt vom 21lsten April d. J. anbefohlnen Landsturm, Folgendes: 
§. 1. Der Landsturm soll fortbestehen, so wie er bereits eingerichtet ist, 
Wir setzen aber bei dem überall herrschenden Patriotismus voraus, daß jeder 
waffenfähige Staatsburger von der Verpflichtung durchdrungen ist, das Vater- 
land in der Gefahr zu vertheidigen, und es als eine Ehrensache betrachten werde, 
sich zu stellen, wenn das Aufgebot dazu ergeht, insofern nicht Gebrechlichkeit, 
hobes
	        
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