Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

ey  Zweites  Kapitel.

von  dem  norddeutschen  Bunde  und  seiner  Verfassung  unabhängige
  Schöpfungen  dargestellt  haben.  Das  ist  thatsächlich
nicht  geschehn.  Indem  die  süddeutschen  Staaten  den  norddeutschen
  Bund  als  vertragschliessende  Partei  annahmen,
nahmen  sie  die  Existenz  desselben  und  seiner  Verfassung  zur
Voraussetzung.  Danach  konnte  Absicht  und  Wirkung  der
Verfassungsverträge  keine  andere  sein,  als  der  Anschluss  oder
der  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten  an  oder  in  das  bestehende
  Bundesverhältniss  und  damit  die  Ausdehnung  seiner
Verfassung  auf  die  Beitretenden.

Diesem  Grundgedanken  entspricht  denn  auch  vollkommen
  die  äusserliche  Gestaltung  der  einzelnen
Verfassungsverträge.

Der  Vertrag  Baden’s  und  Hessen’s  mit  dem  norddeutschen
  Bunde  d.d.  Versailles  15.  November  1870  enthält
die  „Verfassung  des  deutschen  Bundes“,  das  ist  die  Verfassung
  des  norddeutschen  Bundes  mit  denjenigen  Modifikationen,
welche  durch  die  Thatsache  des  Eintrittes  zweier  Staaten  und
durch  deren  politische  Anforderungen  geboten  waren,  und
zwar  als  gesonderte  Anlage.  Die  Verfassung  erscheint  damit
als  eine  vollkommen  selbständige  und  in  sich  abgeschlossene
Urkunde.  Neben  und  ausserhalb  derselben  steht  das  Protokoll
  der  Verhandlung.  Dasselbe  nimmt  in  allen  seinen  Klauseln
  die  gesicherte  Existenz  der  Verfassung  zur  Voraussetzung.
Es  bestimmt  den  Zeitpunkt  für  die  Geltung  der  Verfassung
im  Ganzen  und  einzelner  ihrer  Theile,  es  stellt  den  beabsichtigten
  Sinn  und  die  Tragweite  einzelner  Bestimmungen  der
Verfassung  fest,  es  gewährt  endlich  den  beitretenden  Staaten
einzelne  Zusagen,  ftir  welche  die  erhöhte  Bedeutung  einer  verfassungsmässigen
  Zusicherung  nicht  beansprucht  wurde.

Ganz  den  nämlichen  Charakter  trägt  der  zwischen  dem
norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  einerseits  und  Würtemberg
  andererseits  abgeschlossene  Vertrag  d.  d.  Berlin,
28.  November  1870  an  sich.  Der  Hauptvertrag  bestimmt  die
volle  Anwendung  der  dem  badisch-hessischen  Vertrage  beigefügten
  Verfassung  auf  Würtemberg  und  stellt  diejenigen  Mo-