Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

— 20 — 
(No. 217.) Edikt wegen künftiger Erhebung des Krieges-Imposis von fremden Waaren. 
Vom 13ten März 1814. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: Wir haben Uns, bei den veränderten 
Umständen, zur Erleichterung des Handels und der Gewerbe in Unsern Staa- 
ten, bewogen gefunden, den, nach der durch Unser Edikt d. d. Breskau, den 
20. März 1813. erfolgten gänzlichen Aufhebung des sogenannten Kontinentak- 
Systems, für die Dauer des gegenwärtigen Krieges noch beibehaltenen Im- 
post von fremden Waaren, noch weiter zu ermäßigen und herabzusetzen, und 
wollen daher, mit ausdrücklicher Aufhebung aller, wegen dieses Krieges-Im- 
posis früher ergangenen Verordnungen, Folgendes hierdurch festsetzen und 
bestimmen: 
*ie 
Der Krieges-Impost soll, vom 1sien April d. J. ab, von den in beilie- 
gendem Tarif aufgeführten Gegenständen und Waaren, als eine außerordenr- 
*“ liche Ein= und Durchgangs-Abgabe in allen Provinzen Unserer Monarchie 
erhoben werden. 
0 
Die Erhebung geschieht bei dem Eingange der Waare, und es macht 
keinen Unterschied woher dieselbe kommt, und ob sie zur inländischen Kon- 
sumtion, oder zur Durchfuhr, es sey in welcher Richtung es wolle, be- 
stimmt ist. 
g. 3. 
Sie wird neben dem gewöhnlichen Eingangs-Zoll, den Stromzöllen 
und der Konsumtions-Accise erhoben. Alle besondere Ausgangs-Zölle, Hand- 
lungs-Abgaben und Transito-Gefalle fallen aber neben derselben weg. 
G. 4. 
Die Erhebung geschieht in Golde, den Friedrichsd'or zu 5 Rlhhlr. 
gerechnet. 
. 5. 
In den jetzt bestehenden Einfuhr-Verboten zur innern Konsumtion wird 
durch diese Verordnung nichts abgeändert. 
G. 6. 
Auf dem im Lande raffinirten Zucker wird bei dessen Erportation zur 
Begünstigung der inländischen Raffinerie, eine angemessene Ausfuhr-Prämie 
bewilligt. Den Betrag derselben und die Bedingungen, unter welchen An- 
spruch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.