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(No. 217.) Edikt wegen künftiger Erhebung des Krieges-Imposis von fremden Waaren.
Vom 13ten März 1814.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: Wir haben Uns, bei den veränderten
Umständen, zur Erleichterung des Handels und der Gewerbe in Unsern Staa-
ten, bewogen gefunden, den, nach der durch Unser Edikt d. d. Breskau, den
20. März 1813. erfolgten gänzlichen Aufhebung des sogenannten Kontinentak-
Systems, für die Dauer des gegenwärtigen Krieges noch beibehaltenen Im-
post von fremden Waaren, noch weiter zu ermäßigen und herabzusetzen, und
wollen daher, mit ausdrücklicher Aufhebung aller, wegen dieses Krieges-Im-
posis früher ergangenen Verordnungen, Folgendes hierdurch festsetzen und
bestimmen:
*ie
Der Krieges-Impost soll, vom 1sien April d. J. ab, von den in beilie-
gendem Tarif aufgeführten Gegenständen und Waaren, als eine außerordenr-
*“ liche Ein= und Durchgangs-Abgabe in allen Provinzen Unserer Monarchie
erhoben werden.
0
Die Erhebung geschieht bei dem Eingange der Waare, und es macht
keinen Unterschied woher dieselbe kommt, und ob sie zur inländischen Kon-
sumtion, oder zur Durchfuhr, es sey in welcher Richtung es wolle, be-
stimmt ist.
g. 3.
Sie wird neben dem gewöhnlichen Eingangs-Zoll, den Stromzöllen
und der Konsumtions-Accise erhoben. Alle besondere Ausgangs-Zölle, Hand-
lungs-Abgaben und Transito-Gefalle fallen aber neben derselben weg.
G. 4.
Die Erhebung geschieht in Golde, den Friedrichsd'or zu 5 Rlhhlr.
gerechnet.
. 5.
In den jetzt bestehenden Einfuhr-Verboten zur innern Konsumtion wird
durch diese Verordnung nichts abgeändert.
G. 6.
Auf dem im Lande raffinirten Zucker wird bei dessen Erportation zur
Begünstigung der inländischen Raffinerie, eine angemessene Ausfuhr-Prämie
bewilligt. Den Betrag derselben und die Bedingungen, unter welchen An-
spruch.