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g. 6.
Zur Tragung derselben ist jedet Einwohner von Berlin verpflichtet, in
sofern ihm nicht nach J. 13. und 14. eine Erleichterung zu statten kommt.
&. 7.
Den Maaßstab der Bequartierungsfähigkeit giebt der jedesmalige Be-
trag der Miethe, wie solcher theils aus den Kontrakten ersichtlich ist, theils
durch die Aussagen der Miether und Vermiether ausgemittelt, theils in Rück-
sicht der Hauseigenthümer und der Dienstwohnungen durch die Schutzherren
abgeschätzt wird.
F. 8.
Die Einquartierungskommission hat fuͤr dieses Geschaͤft eine Instruktion
zu entwerfen, und von dem Kuratorio, nach vorgaͤngiger Revision, bestaͤtigen
zu lassen.
F. 9.
Nicht nur zur Ausmittelung der Einquartierungsfähigkeit nach den
vorstehenden Grundsätzen, sondern auch als Wächter der Ordnung und Billig-
keit, wird eine hinreichende Anzahl redlicher und einsichtsvoller Männer ohne
Unterschied des Standes aus den Einwohnern gewählt, welche den Namen
von Schutzherren führen. Ihnen liegt es ob, die an sie eingehenden Beschwer-
den wegen Prägravation und Anzeigen von Unregelmäßigkeiten in dieser Ange-
legenheit zu untersuchen, und auf deren Abstellung und Bestrafung gehörigen
Orts anzutragen.
Um die Funktion dieser Schutzherren desto würksamer zu machen, so
sollen sie nicht bloß einem einzelnen Revier oder Bezirk angehören sondern es
soll ihnen vielmehr die Befugniß zustehen, auch in anderen Revieren, als wo-
für sie erwählt worden, die zu ihrer Kenntniß gebrachten Beschwerden über
Prägravation und Anzeigen von Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Hat
jedoch der Einwohner nicht Beschwerde über einen Schutzherrn seines Reviers=
selbst zu führen; so muß er, um doppelte Verfügungen zu vermeiden, die
Angelegenheit, worin er sich an einen andern Schutzherrn wendet, dem Schutz-
herrn seines Reoiers anzeigen.
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