Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

entstehenden  Einnahmen  zu  keinem  andern  Zwecke,  als  Behufs  des  Einquartierungswesens
  als  Kriegslast,  verwendet  werden.  Diese  Kommission  legt
öffentlich  Rechenschaft  von  der  Verwaltung  dieser  Gelder  ab.

.  20.

Der  Eingaurtierungskommission  bleibt  die  Ausführung  der  vorsiehenden
  Vorschriften,  so  wie  die  noch  innerhalb  der  Grenzen  derselben  zu  treffende
  nähere  Bestimmung  des  Details  der  Ausführung  überlassen.

g.  21.

Die  Kommandantur  von  Berlin  wird  dagegen  auf  die  genauesie  Befolgung
  der  hierdurch  über  das  Einquartierungswesen  gegebenen  Vorschriften

von  Seiten  des  Militairs  strenge  wachen.
Paris,  den  Gten  Mai  1814.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.

(No.  223.)