entstehenden Einnahmen zu keinem andern Zwecke, als Behufs des Einquartierungswesens
als Kriegslast, verwendet werden. Diese Kommission legt
öffentlich Rechenschaft von der Verwaltung dieser Gelder ab.
. 20.
Der Eingaurtierungskommission bleibt die Ausführung der vorsiehenden
Vorschriften, so wie die noch innerhalb der Grenzen derselben zu treffende
nähere Bestimmung des Details der Ausführung überlassen.
g. 21.
Die Kommandantur von Berlin wird dagegen auf die genauesie Befolgung
der hierdurch über das Einquartierungswesen gegebenen Vorschriften
von Seiten des Militairs strenge wachen.
Paris, den Gten Mai 1814.
Der Staatskanzler
Hardenberg.
(No. 223.)