Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

entstehenden Einnahmen zu keinem andern Zwecke, als Behufs des Einquar- 
tierungswesens als Kriegslast, verwendet werden. Diese Kommission legt 
öffentlich Rechenschaft von der Verwaltung dieser Gelder ab. 
. 20. 
Der Eingaurtierungskommission bleibt die Ausführung der vorsiehen- 
den Vorschriften, so wie die noch innerhalb der Grenzen derselben zu tref- 
fende nähere Bestimmung des Details der Ausführung überlassen. 
g. 21. 
Die Kommandantur von Berlin wird dagegen auf die genauesie Be- 
folgung der hierdurch über das Einquartierungswesen gegebenen Vorschriften 
von Seiten des Militairs strenge wachen. 
Paris, den Gten Mai 1814. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
(No. 223.)