Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

disponibel  gemacht.  Fuͤr  das  laufende  Jahr  wird  zu  diesem  Zwecke

am  letzten  September  die  Summe  von  500,000  Thlr.

am  letzten  Dezember  die  Summe  von  500,000  Thlr.
verwendet,  und  Wir  werden,  sobald  der  Zustand  der  Kassen  es  nur  irgend  erlaubt,
  diese  Nealisationssumme  bis  zu  drei  Millionen  jährlich  erhöhen,  und
sodann  6  Termine  jährlich,  jeden  von  500,000  Thlr,  eintreten  lassen.

V.  18.

Bis  dahin  setzen  wir  wegen  der  Ordnung,  in  welcher  die  Scheine  mit

baarem  Gelde  eingelöset  werden  sollen,  Folgendes  fest:
die  4  ersten  obengedachten  Termine,

am  30sten  September  d.  J.,

am  31sten  Oezember  d.  J.,

am  31sten  März  k.  J.,  und

am  30sten  Juni  k.  J.,
sollen,  so  weit  es  nöthig  wird,  ausschließlich  dazu  angewendet  werden,  denjenigen
  bedürftigen  Besitzern  dieser  Scheine,  wenn  sie  nämlich  deren  erste  Inhaber
  oder  die  Erben  derselben  sind,  welche  ohne  augenblickliche  Hülfe  ihre
Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat  und  ihre  Gläubiger  nicht  erfüllen  können,
und  deshalb  ihre  Forderung  verschleudern  müßten,  gegen  Präsentation  ihrer
Scheine  eine  Abschlagszahlung  von  25  pro  Cent  auf  den  Betrag  derselben
zu  leisten;  wogegen  diese  Scheine  für  den  lleberrest  aller  übrigen,  auf  welche
keine  Abschlagszahlung  geleistet  ist,  bei  der  künftigen  Auslösung  nachstehen,
und  deshalb  mit  dem  nöthigen  Vermerk  und  einer  besondern  Nummer  versehen,
  den  Präsentanten  zurückgegeben  werden.

Alle  übrige  Inhaber,  welche  keine  solche  Abschlagszahlungen  gefordert
haben,  werden  von  der,  für  jeden  Termin  bestimmten  Summe  von  500,000  Thlr.,
in  soweit  sie  nicht  für  die  4  ersten  Termine  durch  obige  Abschlagszahlungen  absorbirt
  wird,  für  den  vollen  Belrag  ihrer  Forderung  in  klingendem  Courant
nach  derjenigen  Ordnung  befriedigt,  welche  Wir  auf  den  Bericht  Unsers  Finanzministers
  und  des  Ministers  des  Innern,  welcher  letztere  sich  deshalb  mit
den  Landes-Repräsentanten  berathen,  und  ihre  Wünsche  und  Vorschläge  vernehmen
  wird,  festsetzen  und  amwenden  werden.

Wir  setzen  dabei  fest,  daß  der,  über  die  Realisation  hiernach  zu  entwerfende
  Plan  in  jedem  Falle  bis  zum  ersien  September  d.  J.  Uns  vorgelegt
werden  muß,  damit  die  Inhaber  der  Scheine  vor  dem  Anfange  der  Zahlungen
  übersehen  können,  in  welcher  Art  sie  erfolgen  wird.

S.  19.
Die  Lieferungsscheine  werden  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Fälligkeit  in  allen

Zahlungen,  wo  bisher  Staatsschuldscheine  zugelassen  worden,  von  Unsern
Kassen