Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

Periode  vom
1.  Juli  d.  J.

an.

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Kassen  angenommen,  in  sofern  sie  von  dem  ersten  Inhaber  oder  dessen
Erben  in  Zahlung  gegeben,  oder  angeboten  werden.
§.  20.

Sobald  Unsere  Armee  auf  den  Friedensfuß  gesetzt  seyn  wird,  und  sowohl
  der  Rückmarsch  der  alliirten  Truppen  durch  Unsere  Staaten,  als  die
Durchzüge  der  französischen  Kriegsgefangenen  beendigt  seyn  werden,  soll  das
bisherige  Requisitions=  und  Lieferungswesen  gänzlich  aufhören  und  eine  regelmäßige
  Administration  des  Militair-Verpflegungswesens  auf  Kosten  Unserer
Staatskassen  an  dessen  Stelle  treten.  Bis  zu  diesem  sehr  nahe  bevorstehenden
Zeitpunkte  muß  die  Last  der  Natural-Einquartierung  und  Fuhrengestellung
ohne  Vergütung  zwar  noch  fortdauern,  dagegen  aber  vom  isten  July  d.  J.
wegen  der  etwa  noch  nöthig  werdenden  Ausschreibungen  von  Natural-Lieferungen
  folgende  Einrichtung  Statt  finden.

.  21.

Alle  von  diesem  Zeitpunkte  an  ausgeschriebenen  und  geleisteten  Lieferungen
  von  den  oben  F§.  5.  bemerkten  Gegenständen  sollen  den  Lieferungs-Pflichtigen
  aus  Unsern  Kassen  nach  den  §F.  S.  7.  8.  9.  bemerkten  Preisen  baar  erstattet
  werden.  Zu  dem  Ende  sollen  die  Ausschreibungen  dieser  Gegenstände  nicht.
wie  bisher,  von  den  Provinzial-Behörden  auf  ihre  Verantwortlichkeit,  sondern
  nur  nach  eingegangener  gemeinschaftlicher  Autorisation  Unsers  Finanz-Ministers,
  des  Ministers  des  Innern  und  des  Kriegs-Ministers  geschehen,
und  dabei  nur  der  streng  nothwendige  Bedarf  der  Truppen  zum  Maaßstabe
dienen.

Die  Lieferungs-Pflichtigen  sollen  nur  gegen  schriftliche  Quittung  der
Truppen  oder  Verpflegungs-Behörden  die  Naturalien  verabreichen,  und  nur.
im  Falle  sie  mit  Quittungen  versehen  sind,  den  Ersatz  aus  Unsern  Kassen  zu
erwarten  haben.

Die  Landräthe  und  übrigen  Kreis-Behörden  sollen  diese  Quittungen
sofort  durch  Atteste,  welche  den  reglementsmäßigen  Ersatz  dieser  Lieferungen
aus  der  Hauptkasse  der  Regierung  zusichern,  austauschen,  und  die  Quittungen
  selbst  mit  einer  Haupt-Liquidation  am  Ende  eines  jeden  Monats  der  Regierung
  einschicken,  welche  sie  mit  dem  Ausschreiben  vergleichen  und  gehörig
revidiren,  und  nachdem  die  etwanigen  Anstände  durch  Rückfragen  bei  den
Landräthen  gehoben  sind,  am  Ende  eines  jeden  Vierteljahrs  an  Unsern  Finanz-Minister
  zur  sofortigen  Anweisung  auf  die  Haupt-Kasse  ihres  Departements
  einreichen  soll.

Nach  erfolgter  Anweisung  und  Bekanntmachung  an  den  Landrath  nehmen
  alsdann  die  Lieferungs-Pflichtigen  den  Betrag  ihrer  Vergütung  gegen
Einlieferung  der  in  ihren  Händen  befindlichen  Atteste  in  Empfang;  Wir  verpflichten
  deshalb  die  obengedachten  Behörden,  bei  diesem  Geschäfte  alle  Mittel,

welche