Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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welche  zur  schleunigen  Befriedigung  der  Liefernden  dienen  können,  anzuwenden,
  und  dabei  in  keiner  Rücksicht  einen  Verzug  eintreten  zu  lassen,  wofür
sie  uns  besonders  verantwortlich  bleiben.

S.  22.

Schließlich  machen  Wir  Unsern  sämmtlichen  Staatsbehbrden  bei  Ausführung
  der  in  gegenwärtigem  Edikte  enthaltenen  Bestimmungen  die  dußerste
Sorgfalt  für  Unser  Cassen-Interesse  zur  besondern  Pflicht,  wogegen  sie  eben
so  sorgfältig  darauf  zu  wachen  haben,  daß  Jedem,  der  nach  diesen  Bestimmungen
  eine  Vergütung  zu  fordern  hat,  die  Gelegenheit,  sie  geltend  zu  machen,
verschafft  werde.  Zu  Unsern  Einsassen  haben  Wir  das  Vertrauen,  daß  sie
die  Unmöglichkeit,  ganz  strenge  Beweise  zu  erlangen,  nicht  zu  ihrem  Privatvortheile
  auf  eine  unerlaubte  Art,  durch  Uebertreibung  ihrer  Forderungen,  benutzen
  werden.  Sollten  aber  dennoch  dergleichen  Fälle  vorkommen,  so  werden
Unsere  Regierungen  solche  den  vorgesetzten  Ministerien  anzeigen,  damit  sie  gehörig
  geahndet  werden.

Gegeben  in  Unserm  Hauptquartier  zu  Paris,  den  dritten  Juni  Eintausend
  Achthundert  und  Vierzehn.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

 

A.
Nachweisung

der  nach  Maaßgabe  der  einliegenden  Liquidationen  auszufertigenden

 

Lieferungsscheine.
Namen  Höhe  der  Die  Ausferti-Namen
  Deren  der  einzeln  gung  ist
„  der  Wohnort  gemeinschaftlich  auszuferti-eschehen  sub
einzelnen  ·  liquidirenden  genden

No.uidanten.  LieferungVWo.  dato.

Commune.  v„
scheine.

 

 

 

 

 

 

 

B.  Lie-