Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagten. 
JNo. 14. 
  
  
— 
  
(No. 243.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten August 1814., betreffend die 
Departements-Eintheilung des Kriegsministerii. 
A- Ihren Vortrag bestimme Ich, daß das Kriegsministerium aus folgen- 
den fünf Departements bestehen soll, 
dem ersten Departement, 
welches die Geschäfte des Allgemeinen Kriegsdepartements bearbeitet; 
dem zweiten Departement, 
unter welchem die Plankammer stehet, und in dem die nöthigen Entwürfe 
für den Generalstaab bearbeitet, auch die Beschäftigung der Offiziere des 
Generalstagbes und der Adjudantur geleitet werden sollen; 
dem dritten Departement, 
welches die Geschäfte der ersten Diviskon des Kriegsdepartements umfaßt; 
dem vierten Departement, 
oder dem Militair-Oekonomie-Departement; 
dem fünften Departement, 
in dem die Geschäfte des Kriegs-Kommissariats unter der jedesmaligen Di- 
rektion des General-Kriegs-Kommissairs bearbeitet werden. 
Der Kriegsminister steht einem jeden dieser Departements als Chef 
vor, und unter ihm leitet ein Direktor, bei eigener Verantwortlichkeit, die spe- 
ziellen Geschäfte des Departements. Sämmtliche Direktoren sollen, unter 
Ihrem Vorsitz, das Kriegsministerium bilden. 
Fahrgang 1814. P Wegen 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten September 1814.)
	        
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