Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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5ten März des vorigen Jahres wegen Verdußerung der Staatsgüter, 
nach der Wahl des Käufers; 
2) bei der Grund= und Gewerbesteuer sowohl in den Provinzen rechts 
der Elbe, als in den Provinzen der beiden Gouvernements zwischen 
der Elbe und Weser, und zwischen der Weser und dem Rhbein, mit 
Einem Drittel des Steuerbetrages, und zwar bei der Grundsteuer in 
Beträgen von und über 24 Thaler, und bei der Gewerbesteuer in Be- 
trägen von und über 9 Thaler; für die in vollen Thalern ausgehen- 
den Summen, mit der Verpflichtung, jenen Theil in Tresorscheinen zu 
entrichten; bei Beträgen unter 24 und 9 Thaler aber, nach der Wahl 
der Steuerschuldigen, wobei wegen der Berechnung dieses Einen Drit- 
tels folgende Bestimmungen gelten: 
in Betreff der Gewerbesteuer wird der halbjahrige Steuerbetrag des 
Verpflichteten zum Grunde gelegt; 
in Betreff der Grundsteuer wird der ganz jährliche Steuerbetrag und 
nicht die jedesmalige Kontributions-Rate des einzelnen Kontribuen- 
ten zur Berechnung des Einen Drittels angenommen. 
Wenn jedoch ganze Kommnnen ihre Grundsteuer nach bisherigem Gebrauch 
im Ganzen abführen dürfen, so ist nach dem ganz jährlichen Betrage der 
gesammten Kommune, das eine Drittel zu berechnen; 
3) bei der Personensteuer in den Provinzen rechts der Elbe in dem, von den 
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einzelnen Kommunen, für einen jeden Entrichtungs-Termin, zu zahlenden 
Betrage, und zwar, in sofern dieser in vollen Thalern ausgehet, für den 
in vollen Thalern ausgehenden Betrag, mit der Verpflichtung, Tresor- 
scheine zu entrichten; 
bei Berichtigung aller Rücksjände aus der Periode bis Ende Mai 
dieses Jahres, 
an Grundsteuern und an Gewerbesteuern 
in Unsern sämmtlichen Provinzen ohne Unterschied, in ihrem vollen Be- 
trage und zwar nach der Wahl des Bezahlers; 
bei Berichtigung der Rückstände an Personensteuer, aus derselben Pe- 
riode in den Provinzen rechts der Elbe, in dem, von den einzelnen 
Kommunen zu zahlenden Betrage, nach der Wahl des Einzahlers. 
bei Abtragung sämmtlicher rückständiger Erb= und Zeitpächte, aus der- 
selben Periode, in den Provinzen diesseits der Elbe, jedoch nur zum dritten 
« Theile
	        
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