Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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F.  15.
Erscheinen  die  Partheien  im  Klagebeanewortungs-Termine,  so  versucht  der
Deputirte  die  Sühne.  16

Editionsgesuche  einer  Parthei  gegen  die  andere  muͤssen  in  der  Klage  oder
Klagebeantwortung  angebracht  werden,  und  es  ist  daruͤber  zugleich  mit  der  Hauptsache
  zu  verhandeln.

17.

Editionsgesuche  gegen  Dritte  fu  mit  der  Klage  oder  Klagebeantwortung,
jedoch  in  besonderen  Schriften  oder  Protokollen,  unter  den  Partheien  zu  verhandeln.
  Auf  den  Antrag  des  Editionssuchers  kann  die  Verhandlung  der
Hauptsache  bis  zur  Erledigung  des  Cditignspunktes  ausgesetzt  werden.

Außer  diesem  Falle  sind  die  Partheien,  sobald  die  bestreitende  Klagebeantwortung
  erfolgt  ist,  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  derselben  an  den
Klaͤger,  zur  muͤndlichen  Verhandlung  der  Sache  vor  das  erkennende  Gericht
vorzuladen,  mit  Androhung  des  nach  den  88.  23.  24.  und  25.  den  Ausbleibenden
treffenden  Nachtheils,  und  mit  der  Aufforderung,  die  in  Bezug  genommenen  oder
nur  in  Abschrift  beigebrachten  Urkunden  urschriftlich  zur  Stelle  zu  bringen.

19

Eine  Verlegung  der  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  anberaumten
  Sitzung  findet  nur  auf  übereinstimmenden  Antrag  der  Partheien  statt.
20

Sind  die  Partheien  nach  erfolgter  Klagebeantwortung  darüber  einig,  daß
die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  entbehrt  werden  kann,
so  sind  die  Akten  sofort  zum  Spruch  vorzulegen,  und  muß  das  Erkenntniß  vorzüglich
  beschleunigt  werden.

6.  21.

Ein  Verzeichniß  der  zur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten  Sachen  ist
drei  Tage  vor  derselben  vor  dem  Sitzungssaale  auszuhängen.  Die  Verhandlung
  geschieht  nach  der  Reihefolge  dieses  Verzeichnisses,  falls  nicht  dringende  Ursachen
  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  eine  Ausnahme  erfordern.

Erscheint  eine  Parthei  bei  dem  Aufruf  der  Sache  nicht  zu  der  in  der
Vorladung  für  sie  besonders  zu  bestimmenden  Stunde,  so  sind  die  Vorschriften
der  96.  23.  24.  und  25.  zu  befolgen.

22.

Sämmtliche  bei  dem  Gerichte  angestellte  richterliche  Beamte,  Referendarien,
  Auskultatoren  und  Justizkommissarien,  6  wie  die  Partheien,  haben  bei  der
zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten  Sitzung  Zutritt,  Letztere  jedoch  nur,
wenn  ihre  Sache  verhandelt  wird.  Sämmtliche  bei  der  Sache  nicht  betheiligte
Personen  müssen  sich  aber  emfernen,  sobald  eine  der  Parcheien  darauf  anträgt,
oder  das  Gericht  aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit
dies  für  angemessen  erachtet.

.  23.

Erscheinen  beide  Partheien  in  der  gur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten
  Sitzung  nicht,  so  sind  die  Akten  auf  Kosten  des  Klägers  zu  reponen.
(No.  1426.)  .