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Eintheilung des Preußischen Staats nach seiner neuen
· Begrenzung.
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A. Militair-Abtheilung Preußen.
I. Provinz Preußen.
1. Regierung in Osipreußen zu Königsberg.
Enthält den Braunsbergschen, Heilsbergschen, Brandenburgschen und
Schackenschen Kreis ganz; das Hauptamt Bartenstein, den Tapiauschen
Kreis mit Ausnahme der Aemter Soldau und Lappöhnen, und überdies
noch den nördlichen Theil des vormaligen Insterburger-Kreises, namlich
alles davon was nordwärts der Memel liegt, die ganze Tilsiter Niede-
rung, die Aemter Sommerau, Balgarden und Althof-Ragnit, nebst der
Schneckenschen und Trappöhnschen Forst.
2. Regierung in Litthauen zu Gumbinnen.
Enthält denjenigen Theil des vormaligen Insterburger Kreises der vor-
stehend nicht zur Ostpreußischen Regierung gelegt ist, die Aemter Sol-
dau und Lappöhnen, den Sehestenschen und Olezkoschen Kreis ganz, das
Hauptamt Ortelsburg und den Rastenburgschen Kreis mit Ausnahme
des Hauptamts Bartenstein.
1 II. Provinz Weskpreußen.
1. Regierung in Westpreußen zu Danzig.
Enthält den Marienburgschen und Dirschauschen Kreis nebst Stadt und
Gebiet Danzig ganz; den Stargarder und Konitzer Kreis größtentheils,
namlich mit Ausnahme der an der Weichsel, Marienwerder, Grandenz
und Culm gegenuber, liegenden Gegenden, bis an die Seen Czarne und
Oschick und an die Ortschaften Jascz, Brezin, Liano, Ostrowitte und
Trutnowo. « « -«.
2. Regierung in Westpreußen zu Marienwerder.
Enthaͤlt den Marienwerderschen, Morungschen, Culmschen und Miche—
lauschen Kreis in den Grenzen von 1772 ganz, den Neidenburgschen
Kreis mit Ausnahme des Hauptamts Ortelsburg; diejenigen Theile des
Stargarder und Konitzer Kreises, die nach vorstehender Bestimmung nicht
der Regierung zu Danzig zugewiesen sind; einen Theil des Netzdistrikts,
die Stadt Thorn mit dem neu bestimmten Gebiete derselben, und das
Jahrganz 1815. N linke