Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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18. Für die Punction der Hydrocele . 1 bis 2 Rthlr. 
19. Für die zur Radikalkur der Hydrocele erforderliche Operation 6 bis 10 Rthlr. 
20. Für die Punction der Harnblase .s. .6b1610Rthlt. 
21.Für-dieApplicationdesKathetersbeiMätmern.1bi62Rthlr. 
22. Für die Application des Katheters bei Weibern 12 Gr. bis 1 Rthlr. 
N. B. Wenn diese Application binnen 24 Stunden mehrere- 
male geschieht, so wird alsdann nur die Halfte der 
vorstehenden Sätze gerechnet. 
23. Für die Circumsion . . . . .2bis4Rthlr. 
24. Fuͤr die Castration . . 10 bis 20 Rthlr. 
25. Fuͤr die Reposition eines Darm- oder Netzbruchs .3 bis 5 Rthlr. 
26. Fuͤr die Operation eines eingeklemmten Bruchs . 10 bis 20 Rthlr. 
27. Für den Steinschnitt . . . 20 bis 50 Rthlr. 
28. Fuͤr die Zuruͤckbringung eines Mutterscheiden- der Maldaun 
Vorfalls . 12 Gr. bis 1 Rthlr. 
29. Für die Einbringung eines Mutterkranzes, wüccher besonders 
bezahlt wird . 12 Gr. bis 1 Rehlr. 
30. Für die Unterbindung eines Mutterpolypen . .,4bissNth1k» 
31.Furdte11nterbmdungemesMasidarmpolypen. .2bis4Rthlk, 
32. Für die Operation der Masidarmfistel . .5bi610Nthlr. 
33. Für die Auslösung des Arms aus dem Schultergelenk 10 bis 20 Rthlr. 
34. Für die Amputation des Oberarms und Oberschenkels 8 bis 15 Rthlr. 
35. Für die Amputation des Vorderarms und Unterschenkels 10 bis 20 Rthlr. 
36. Für die Exstirpation eines oder mehrerer Finger oder Zehen 2 bis 4 Rthlr. 
37. Für die Reposition des verrenkten Unterkiefers 2 bis 5 Rthlr. 
38. Für die Reposition des verrenkten Oberarms. 3 bis 6 Rhhlr. 
39. Für die Reposition des verrenkten Vorderarms . 5 bis 10 Rthlr. 
40. Für die Reposition der verrenkten Hand . .4 bis 8 Rthlr. 
41. Frr die Reposition des verrenkten Oberschenkels aus der 
Pfanne . . 10 bis 20 Rthlr. 
42. Fuͤr die Reposition der verrenkten Kniescheibe . .8b"isöRthlk. 
43. Fuͤr die Reposition des verrenkten Fußes . 4 bis g Rthlr. 
44. Bei nicht mehr frischen Verrenkungen gilt immer der hoͤchste 
Satz der obigen Angaben. 
45. Für die Reposition und den ersten Verband eines gebrochenen 
Gesichtsknochens k « . 1bis 2 Rthlr. 
40. Für die Reposition und den ersten Verband einer oder mehrerer 
S ,hen Rippen . 3 bis 6 Rthlr. 
Für die Reposition und den ersten Verband eines Becken- 
pochens . . . . . . .2bcsBRthlr 
48. Fuͤr
	        
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