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serem Justiz-Minister zu ertheilende Instruktion zur Richtschnur dienen zu
lassen. 6 · ""-
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Es ist fuͤr jeden Besitzer eines unbeweglichen Eigenthums, oder einer
zur Eintragung ins Hypothekenbuch sonst sich eignenden Gerechtigkeit, eine
Zwangspflicht, seinen Besitztitel zu berichtigen. Oem gemäß ist jeder Besitzer
schuldig, in den durch die Behörden ihm vorher zu bestimmenden Terminen
und Fristen sich gehörig zu melden" den Rechksgrund nachzuweisen, worauf
sich sein Eigenthum oder Besitz gründet, und die daruber sprechenden Urkun-
den, Kauf-, Tausch-, Erbzins= oder Erbpachts-Kontrakte, Testamente,
Erbtheilungen, oder wie sie sonst Namen haben, in beweisender Form vorzu-
legen. Wer diesen Auflagen ungehorsamerweise kein Genüge keistet, und sei-
nen Besitztitel nicht höchstens bis zum Ablauf des Jahres 1815.
nachweiset, soll durch fiskalische Strafen zu seiner Obliegenheit nachdrück-
lich angehalten werden, und der Erleichterungen, welche dieses Patent den
Interessenten bei der ersten gegenwärtigen Einrichtung, namentlich auch in
Huisicht der Kosten und Stempel gewährt, verlustig seyn.
. 3.
Auch diejenigen, welche an ein Immobile, oder an eine zur Eintragung
ins Hypothekenbuch sich eignende Gerechtigkeit, aus irgend einem andern Ti-
tel Anspruch haben, es mag solcher vor oder nach dem Ersten Januar dieses
Jahres entstanden seyn, werden hierdurch öffentlich aufgefordert, diese An-
sprüche ungesäumt und spätestens bis zum letzten Dezember 1816. bei
dem Richter der Sache anzumelden, und die Urkungden, die darüber sprechen
gleichfalls in beweisender Form einzureichen. Diejenigen Gläubiger, welchen
eine General-Hypothek verschrieben, müssen die Immobilien ihres Schuld-
ners, auf welchen solche eingetragen werden soll, namentlich angeben und
genau bezeichnen; diejenigen aber, welche die Eintragung gesetzlicher oder
stillschweigender Hypotheken begehren, müssen zugleich das Fundament beschei-
nigen, auf welchem das angemeldete Pfandrecht beruhen soll. *-
. 4. · --««
Die gegenwärtige Aufforderung betrifft indeß nicht blos diejenigen,
welche Geldanspruͤche, es sey aus Hypotheken, oder wegen ruͤckstaͤndiger Kauf-,
Ehe= oder Erbgelder, oder aus irgend einem andern Grunde, zu haben ver-
meinen; sondern auch diejenigen, welche einen Eigenthums= oder Substitu-
tions-Anspruch, ein dingliches Nutzungsrecht, Grundabgaben, oder andere
dergleichen Befugnisse, wodurch das Eigenthum oder die Disposikion des der-
maligen Besitzers eingeschränkt wird, zu haben behaupten. 9
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