Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

  
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Dritter Abschnitt. 
Von den Gebühren in Konkurs- und Liquidations-Prozessen. 
Betrag 
der Aktiv-Masse 
  
l 
uͤber 
200 bis 
1000 Rtlr. 
incl. 
Rtl. . Or. 
uͤber 
1000 Rtlr. 
Rtl. Gr. 
  
J 
10 
11 
  
und Kopialien genommen, sondern es darf blos die Erstattung der baaren Auslagen 
gefordert werden. 
Beträgt die Aktiv-Masse über 30 Rthlr. bis 200 Rthlr. einschließlich, so wird an Ge- 
bühren zur Salarien-Kasse nichts liquidirt, sondern es werden blos die baaren Aus- 
lagen und für die Kopialien ein Pausch-Quantum von 3 bis 4 Rthlr. in Ansatz gebracht. 
Bei Konkursen, wo die Aktiv-Masse über 200 bis 1000 Rthlr. incl. beträgt, und bei 
solchen, deren Aktiv- Masse die Summe von 1000 Rthlr. übersteigt, werden Gebüh= 
ren nach den weiter unten folgenden Bestimmungen genommen. 
Im Allgemeinen wird festgesetzt, daß bei Verhandlungen und Verfägungen, welche die 
ganze Masse angehen, die vollen in diesem Abschnitt der Sportel-Taxe bestimmten 
Sätze genommen werden müssen, daß aber bei solchen Verhandlungen, die nur ein 
einzelnes Objekt der Masse betreffen, nur die niedrigsten im 4ten und öten Abschnitt 
dafür bestimmten Sätze liquidirt werden dürfen. 
Ueberhaupt müssen die Kosten in Konkurs-Prozessen möglichst gespart, und so weit es 
die Natur des Gegenstandes erlaubt, die Verfügungen durch simple Abschriften der 
Dekrete erlassen werden. 
Wenn die Frage zwischen den Gläubigern und dem Gemeinschuldner, nach Vorschrift 
der Allg. Ger. Ordn., zuvdrderst erdrtert werden muß, ob die Konkurs-Erdffnung 
statt finde oder nicht, so werden die Gebühren fürc die Instruktion, Aburtelung u. s. w. 
eben so, wie im ordinairen Prozeß angesetzt. Ein ungefährer Ueberschlag der Aktiv= 
Masse bestimmt dann die Kosten-Kolonne; doch darf, wenn auch die Aktiv-Masse über 
2000 Rthlr. beträgt, die Urtels-Taxe niemals die Summe von 10 Rthlr. übersteigen. 
Hiernächst werden die Kosten bei Konkurs= und Liquidations-Prozessen folgen- 
dergestalt bestimmt: 
A. 
Bei Konstituirung der Passiv-Masse. 
Fuͤr den Termin zur Verpflichtung des Kontradiktors sind zu liqurdiren. . 
sofern die Verpflichtung nicht bei Gelegenheit eines. zu anderem Vehuf ansiehenden 
Termins vorgenommen werden kann. 
Anm erkung. Ist der Kontradiktor mit dem Kurator der Masse eine Person und 
gefchiehet die Verpflichtung in beiden Eigenschaften in einem Termine, so koͤnnen 
nur diese einfachen Saͤtze genommen werden. 
Fuͤr das Dekret, wodurch der Konkurs eroͤffnet wird. .«..«·....»» 
Fm das Proklama, welfbes an der Gerichtsstelle. ausgehöngt wird M M 
Für die Af#= und Resipion desselben zusammen Z 
Für die durch die Intelligenz= und respectide geitungsblatter brkonne zu machende 
Ediktal-Citation, sie mag in die Intelligenzblätter allein oder zuglrich in die Zei- 
tungsblätter inserirt worden seyn ........ 
Wenn die Abtiv-Masse nur 50 Rthlr. oder weniger beträgt, so können keine Gebuͤhren 
  
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