Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Betrag
Gebühren-Tare  **#
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  (000  Hlr  1000  Nil.
2  S—
12|  Kür  das  Schreiben  an  das  Adreß-Komtoir  und  an  die  resp.  Beitungs-Expedition  we-  H

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gen  Insertion  der  Edibtal-Vorladung  können  nur  Kopialien  liquidirt  werden.
Anmerkung.  Die  Einrückungs-Gebühren  des  Adreß-Komtoirs  und  der  Zeitungs-Expedition
  werden  besonders  bezahlt.
Für  ein  Patentum  ad  lomum,  wenn  darin  mehr  als  drei  Personen  vorgeladen  werdei2—

Werden  darin  weniger  Personen  vorgeladen,  so  werden  nur  die  einfachen  No.  7.  des  ersten
Abschnitts  festgesetzten  Gebuhren  genommen.  Es  wird  dann,  wenn  der  Betrag  der  Forderungen
  der  Vorgeladenen  an  die  Masse  konstirt,  diejenige  Kolonne  beim  Ansatz  der  Taxe
zum  Grunde  gelegt,  welche  der  Gesammt-Betrag  erheischt.  Konstirt  der  Betrag  der
einzelnen  Forderungen  in  diesem  Falle  nicht,  so  wird  bei  Massen  über  200  Rthlr.  bis
4000  Rehlr.  incl.  die  dritte,  und  bei  Massen  über  1000  Rthlr.  die  &te  Kolonne  angewendet,

Bei  andern  Verfügungen,  bei  welchen  die  schriftliche  Ausfertigung  nicht  zu  vermeiden  ist,
werden  die  sub  No.  24.  und  resp.  7.  des  ersten  Abschnitts  festgesetzten  Gebühren  genom- 



 

 

 

 

men,  jedoch  mit  der  ad  No.  4.  des  gegenwärtigen  Abschnitts  vorgeschriebenen  Modifikation.
161  Fuͤr  den  Konnotations-Termin..  1812  —
17Sind  zur  Anmeldung  der  Forderungen  der  Gläubiger  mehrere  Termine  erforderlich,  so  bis  bis
woerden  für  den  zweiten  und  jeden  folgenden  Termin  die  niedrigsten  ad  16.  bestimm2S
ten  Gebühren-Sätze  genommen.
18|  Fär  den  Verifikations-Termin  werden  die  niedrigsien,  Abschnitt  1.  No.  5.,  fär  Auf-  „
nahme  der  Klage  bestimmten  Sätze  entrichtet.  Der  Betrag  der  zu  veristcirenden
Forderungen  bestimmt  die  Kosten-Kolonne.
109|  Können  in  diesem  Termine  nicht  alle  Forderungen  erörtert  werden,  so  werden  für  den  zwei-4ten
  und  jeden  folgenden  Termin  die  sub  No.  6.  des  ersten  Abschnitts  bestimmten  Sätze
nach  dem  sub  No.  48.  des  gegenwärtigen  Abschnitts  angegebenen  Verhältniß  liquidirt.
20|Für  den  nach  F§.  140.  Tit.  50.  Th.  1.  der  Allgem.  Ger.  Ordnung  abzuhaltenden  Inrotulations-Termin
  ...  ..  11181  2  —
21|  An  Sentenz-Gebühren  für  das  Prioritäts-Urtel  sind  zu  liquidiren:  bis  bis
Bei  Massen  von  200  bis  500  Rthlr..  ...  4dKtthlr.  2—  3—
—  —  —  500  —  8S0  MM  6  —
—  —  —  800  —  200  5AW  8  —
Bei  Massen  über  2000  Rthlr.  werden  die  Sätze  Abschnitt  1.  No.  15.  beibehalten
  und  können  solche  in  wichtigen,  weitläuftigen  und  verwickelten  Konkursen  um  die
Hälfte  und  in  außerordentlichen  Fällen  bis  zum  doppelten  Betrag  erhöhet  werden.  ·
22FürdiePublikationdcsPrioritäts-Erke"nntnisscs............«1SE-231
  Fuͤr  den  Termin  zur  Regulirung  der  gegen  das  Klassifikations-Urtel  etwa  vorkommenden  Appellationen  wer-24



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den  die  Sätze  sub  No.  16.  dieses  Abschnitts  genommen.
Fuͤr  die  Instruktion  der  einzelnen  Liquidata  werden,  nach  Verhaͤltniß  ihres  Betrages,  die  im  ersten  Abschnitt
  festgesetzten  Gebühren,  wie  in  jedem  andern  Prozeß  genommen;  doch  muß  den  sich  meldenden  Gläubigern
  der  ungefähre  Zustand  der  Aktiv-Masse  in  Zeiten  bekannt  gemacht  und  ihnen  überlassen  werden,
ob  sie  dennoch  die  Sache  fortsetzen  oder  ihrer  Forderung  an  die  gegenwärtige  Masse  sich  begeben  wollen.
Vorstehendes  (Num.  24.)  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  Appellation  oder  Revision  gegen  das  Prioritäts-Urtel
  ergriffen  worden.
Wenn  in  einem  Konkurse  oder  Liquidations-Prozesse  mit  den  Gläubigern  der  Masse  Vergleichs-Unterhandlungen

  gepflegen  werden,  so  sind  die  Termins-Gebühren  nach  No.  16,  dieses  Abschnitts  anzusetzen.  S
B  Bei