Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
— — — . ....-.«.v--«
In Sachen
20 bis
50 Ril.
incl.
Ril. Gr.
über
über
50 bie
100 NRil.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von.
200 bis
500Rtl.
cxcl.
Nil. (Gr.
von
500 bis
2000
Rltlr. u.
darüber.
—.
K. Für die Eintragung eines Darlehns werden zuvorderst die Gebuhren mit
und außerdem noch # Prozent des Kapital-Werths entrichtet.
L. Wenn ein Darlehn auf mehrere Güter eingetragen wird, und diese
Güter unter einem Obergericht unmittelbar stehen, so können die
Prozentgelder nur einmal, die übrigen Gebühren aber von jeder be-
sondern Eintragung nur zur Hälfte angesetzt werden.
AXl. Sind die Güter, auf welche ein Darlehn eingetragen werden soll,
verschiedenen Jurisdiktionen unterworfen, so werden die Prozentgel-
der da erhoben, wo das Hauptgut belegen ist. Das Hauptgut ist
dasjenige, welches den größten aus dem Hypothekenbuch konstiren-
den Werth hat, bei einem Complexus von Gütern aber dassenige,
welches das Nomen collectivum hergiebt.
N. Für die Eintragung von Pfandbriefen werden nur die, nach Pro-
vinzial-Berfassungen eingeführten Sätze liquidirt.
O, Bei Eintragung von Cessionen, Prioritäts-Cessionen, Subinseriptio=
nen, Verpfändungen und Verkümmerungen eingetragener Posten oder
bei Vermerkung irgend einces andern Notati finden keine Prozentgel-
der statt, dagegen werden die tinfachen Eintragungögebuͤhren mit
erhoben.
P. Für die Eintragung eines Geschenks, finden alle Sätze, wie bei Dar-
lehnen, statt.
O. Für die Eintragung der Chegelder,
Leibgedinges finden alle Sätze ad Lit. O. statt.
R. Für eine Löschung wird eben so viel bezahlt, wie für die Eintra-
gung; nur fallen die Prozentgelder hinweg.
S. Für einen Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Ein-
tragung eines Rechts, Kopitals, einer Kaution oder Protestation u.
s. w. excl. der Siegelgelder .... . .....
T. Eben so viel wird für einen Hypothekenschein i in vim informationis »
bezahlt.
U. Wird bei Loͤschungen nach 8. 258, Tit. 2. der Hypotheken- Srdnung
ein besonderer Hypothekenschein Fatt, der Rekognition ausdrücklich
verlangt, so wird der Satz sub Lit, S. genommen.
V. Für ein Jotitcatorium an den Besi 1 vts den Glaubiger 2c. werden
die Gebühren, wie für ein Dekret sub Nr. 17. dieses Abschnitts entrichtet.
W. Für ein Attest aus dem Hypothekenbuch, welches blos ad Acta
erfordert und nicht expedirt wird .
X. Außer dem Falle ad W. können an die Portheien- nur ir Hypotheken=
scheine in vim informationis statt der Atteste gegeben werden.
#. In Rücksicht derjenigen Gebühren, welche der Ingrossator selbst be-
zieht, hat es bei den jeden Orts eingeführten Observanzen sein Bewenden.
des Gegenvermächtnises und
8
16
16
12
1—
—
12
bis
12
43 Intro—