Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
— — — . ....-.«.v--« 
In Sachen 
  
20 bis 
50 Ril. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
über 
50 bie 
100 NRil. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von. 
200 bis 
500Rtl. 
cxcl. 
Nil. (Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rltlr. u. 
darüber. 
  
  
—. 
  
K. Für die Eintragung eines Darlehns werden zuvorderst die Gebuhren mit 
und außerdem noch # Prozent des Kapital-Werths entrichtet. 
L. Wenn ein Darlehn auf mehrere Güter eingetragen wird, und diese 
Güter unter einem Obergericht unmittelbar stehen, so können die 
Prozentgelder nur einmal, die übrigen Gebühren aber von jeder be- 
sondern Eintragung nur zur Hälfte angesetzt werden. 
AXl. Sind die Güter, auf welche ein Darlehn eingetragen werden soll, 
verschiedenen Jurisdiktionen unterworfen, so werden die Prozentgel- 
der da erhoben, wo das Hauptgut belegen ist. Das Hauptgut ist 
dasjenige, welches den größten aus dem Hypothekenbuch konstiren- 
den Werth hat, bei einem Complexus von Gütern aber dassenige, 
welches das Nomen collectivum hergiebt. 
N. Für die Eintragung von Pfandbriefen werden nur die, nach Pro- 
vinzial-Berfassungen eingeführten Sätze liquidirt. 
O, Bei Eintragung von Cessionen, Prioritäts-Cessionen, Subinseriptio= 
nen, Verpfändungen und Verkümmerungen eingetragener Posten oder 
bei Vermerkung irgend einces andern Notati finden keine Prozentgel- 
der statt, dagegen werden die tinfachen Eintragungögebuͤhren mit 
erhoben. 
P. Für die Eintragung eines Geschenks, finden alle Sätze, wie bei Dar- 
lehnen, statt. 
O. Für die Eintragung der Chegelder, 
Leibgedinges finden alle Sätze ad Lit. O. statt. 
R. Für eine Löschung wird eben so viel bezahlt, wie für die Eintra- 
gung; nur fallen die Prozentgelder hinweg. 
S. Für einen Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Ein- 
tragung eines Rechts, Kopitals, einer Kaution oder Protestation u. 
s. w. excl. der Siegelgelder .... . ..... 
T. Eben so viel wird für einen Hypothekenschein i in vim informationis » 
bezahlt. 
U. Wird bei Loͤschungen nach 8. 258, Tit. 2. der Hypotheken- Srdnung 
ein besonderer Hypothekenschein Fatt, der Rekognition ausdrücklich 
verlangt, so wird der Satz sub Lit, S. genommen. 
V. Für ein Jotitcatorium an den Besi 1 vts den Glaubiger 2c. werden 
die Gebühren, wie für ein Dekret sub Nr. 17. dieses Abschnitts entrichtet. 
W. Für ein Attest aus dem Hypothekenbuch, welches blos ad Acta 
erfordert und nicht expedirt wird . 
X. Außer dem Falle ad W. können an die Portheien- nur ir Hypotheken= 
scheine in vim informationis statt der Atteste gegeben werden. 
#. In Rücksicht derjenigen Gebühren, welche der Ingrossator selbst be- 
zieht, hat es bei den jeden Orts eingeführten Observanzen sein Bewenden. 
des Gegenvermächtnises und 
  
  
  
8 
  
  
  
16 
  
16 
12 
  
  
  
  
1— 
— 
12 
bis 
12 
  
  
  
43 Intro—
	        
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