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In Sachen
von
Gebühren-Tare 20 6 borstn *. 200 bis soh bis
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. ern 100 1 r*½ &r deese
darüber.
No. Ril. Gr. Rtl Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. XRil, Gr.
E. Fuͤr den Rekognitionsschein oder den Depositalextrast — — 812–A160 1—
F. Fär die Zurückgabe einer letztwilligen Disposition, die Gebühren ad B.
G. Für die Publikation eines Testaments
4) Wenn Aszendenten oder Deszendenten Erben sind G48C„s
2) Wenn Eheleute, volbuͤrtige Geschwister oder deren Kinder Erben 2—
sind 6 K."6—12111—188N11
.« b.3-—
3) Wenn Halbgeschwister und deren Kinder Erben sind — 81 — 161 1 81 24 2lbis
4) Wenn andere Verwandte, wozu auch Stiefkinder und Stief- *x 4—
tern gerechnet werden, Erben siid-t |12 –22N3S– PPis
5) Wenn Nichtverwandte, zu welchen auch Schwäger und Schwä- 6—
gerinnen gehèren, Erben sid 160 18 % 4HAlbbis
II. Für die Ausfertigung des Testaments kann in wichtigen Fallen der 8
doppelte Satz der gewöhnlichen Ausfertigungsgebühren genommen
werden.
87 Tutorium, die Sätze, wie für ein Kuratorium.
g8l Uebergabe. Wenn solche gerichtlich geschehen muß, so werden da-
für die vorschriftsmäßigen Diäten liquidirt.
89|Venia aetatis; Taxe dafür:
A. Wenn der zu Majorennisirende von Adel, ohne Unterschied ob der-
selbe ein Fürst, Graf, Freiherr oder bloßer Edelmann ist 4 Rthlr.
B. Wenn der zu Majorennisirende ein Bürgerlicher, ohne Un-
terschied, ob derselbe vornehmern oder geringern Standes ist 12 gr.
C. Für jedes Notifikatorin 1 Rthlr.
D. Ferner 1 Prozent von dem Vermogen.
Anmerkung. Vorstehende Gebühren finden nach der Kabinets-
Ordre vom 20sten Juli 1808 bis auf weitere Verordnung statt.
90Vergleich; extra casum litis werden die Gebühren wie beim Kon-
trakt genommen.
91Verfügunge: siehe Dekret.
92Bermessung: dafür werden Kommissionsgebühren bezahlt.
93 Verpachtungz; siehe Kontrakt.
94| Verlautbarung; gleichfalls.
95 Verpflichtung der Offizianten. Siehe Introduktion.
96 Verpflichtung der Vormünder, Kuratoren u. s. w.; dafür wer-
den Terminsgebühren nach Nr. 85. dieses Abschnitts liguidirt.
97 Vidi-