No.
Gebühren-Tare
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Reil. Gr.
über bvon
50 bis 400 bis 200 bis 500 bis
100 Rul.200 Rtl.
incl. excl.
uͤber
Rtl. Gr. IRtl. Gr.
— ÚÔÚÛn
von von
500 Rtl. 2000
excl. Rtl. u.
daruͤber.
Ril. Gr. Ril. Gr.
27
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30
Dt. Wenn solche mehr betragen, und also stoßweise geschrieben werden,
6
werden und zwar ohne Unterschied, ob das große oder kleine Siegel
genommen worden,0 it::
Für die Aufwartung bei den Terminen wird entrichttt
Anmerkung. In der Regel fließen diese Gebühren zur Sportel-
kasse, um daraus die Besoldung der Boten zu bestreiten. Wo je-
doch bisher diese Gebühren an die Boten ausgezahlt worden sind,
da bann es auch noch fernerhin dabei sein Bewenden haben.
Die Insinuations-Gebühren am Orte des Gerichts, und die Gebühren
für die Beförderung der Briefe und Pakete zur Post, werden mit
ezahlt.
Für die Insinuation an die Justiz-Kommissarien und zugeordneten
Assistenten, wird die Hälfte dieser Söätze liquddirt.
Anmerkung. Geschieht die Insinuation außerhalb dem Orte des
Gerichts; so werden noch außer den Insinuationsgebühren Meilen-
gelder, nemlich 3 Gr. pro Meile, gezahlt.
An Schreibgebühren wird bezahlt:t
a) Für ein Mundum auf den Bogen vorschriftsmäßig geschrieben 2 Gr.
b) Für Beilagen und bloße Abschriften, wenn sie nicht über- zwei Bo-
gen ausmachen, auf den Bogen 1 Gr. 6 Pf.
auf den Stoß à 6 Bhhhen r.
d) Es müssen alle ungebührliche, aus bloßer Gewinnsuch: zur Häufung
der Kopialien herrührende Ausdehnungen der Wörter und Buchsta-
ben vermieden werden. Auf jeder Seite müssen also wenigstens 24
Zeilen, und in jeder Zeile 12 Sylben enthalten seon.
Allgem. Gerichtsordn. Th. 3. Tit. 5. . 61.) ,
e) Besteht das zu fertigende Mundum oder die Beilage überhaupt nur
in einem Bogen; so kann der volle Satz von resp. 2 Gr. und 1 Gr.
6 P. auch dann genommen werden, wenn die Abschrift auch nur
einige Zeilen enthält.
Kopialien angesetzt werden.
D
Fär ein Documentum insinuationis können keine Taxen, sondern blos
1
2
2
2 2
Zweite