No.
50
Gebühren-Tare
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den
großen
Städten. —-
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
50 bis
100 Ritl.
incl.
Ktl. Gr.
über
100 bis
200 Ril.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Kil. Gr.
bon 500
bis 2 u.
mehrere
1000
Rtlr.
Ntl. Gr.
Bericht. Für einen Bericht an das vorgesetzte Landes-Justiz-Kollegium,
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über die angebrachten Beschwerden einer Parthei, wenn darin Mate-
rialien vorkommen, und die Beschwerde ungegründet befunden wird
Dekret. Kür ein Dekret, welches schriftlich ausgefertigt werden muß
Wird das Dekret nicht schriftlich ausgefertigt, so kann dafür nie eine
Taxe genommen werden.
Dollmetschergebühren.
a) Für die Uebersetzung eines Dokuments oder anderen Schrift, für
jede Seite, welche wenigstens 24 Zeilen haben muß, nach deren Ori-
gzinal gerechnet. 3.2
b) Wenn das Dokument keine ganze Seite einnimmt, oder die letzte
Seite weniger als 24 Zeilen enthält; so wird doch von jeder Seite
der volle Satz entrichtet.
J) Für Verdollmetschung eines mündlichen Vortrags bei Vernehmung der
Partheien oder Zeugen, wo der Dollmetscher nöthigenfalls die Aussage in
der fremden Sprache niederschreiben muß, und zwar für jeden Termin
4) Für Revision und Attestirung einer bereits geschehenen Uebersetzung,
von jeder Seite, ohne Unterschied des Objekts 2 Gr.
Ediktal-Citation. Wenn dieselbe durch die Intelligenz= oder Zei-
tungs-Blätter bekannt gemacht wrd
[Anmerkung. Für das Anschreiben an das Addreß-Komtoir oder an
die geitungs-Expedition, werden nur Kopialien liquidirt. Insertions=
E gebuͤhren und baare Auslagen werden besonders bezahlt.
id.
a) Für die Abnahme eines Eides von einer Parthei an gewöhnlicher Gerichts-
Frro im Fall deshalb ein besonderer Termin abgehalten werden muß
b) Wird der Eid außerhalb der Gerichtsstelle abgenommen, so finden des-
halb die bei den Kommissionsgebühren festgestellten Grundsätze statt.
werden dafür nach Verhältniß des Ranges des Kommissarius die
weiter unten bestimmten Kommissionsgebühren genommen, welche
jedoch nicht die Salarienkasse, sondern der Kommissarius erhält.
6 Bei Abnahme eines Juden-Eides erhält der Rabbiner oder Vrce-
Rabbiner 16 Gr. bis 1 Rthlr., und ein Judenbeglaubter 8 bis 12 Gr.
Exekutionsbefehl. Wie ad 10. dieses Abschnitts.
Erekution. "
a) Muß dieselbe durch eine richterliche Person dirigirt werden; so er-
halt diesekbe, nach Verschiedenheit ihres Ranges, die weiter unten
bestimmten Kommissionsgebühren.
b) Der Exekutor erhält:
4) für die Antreturg der Exekution
ad. den ersten Tag
D)9)) für jeden folgenden Tag
2) Für die Arretirung des Schuldners.
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„ 3) Den Schuldner in Observation zu nehmen, den
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ersten Tag
4) Für jeden folgenden Jag
c) Geschieht die Abnahme eines Juden-Eides in der Synagoge; so
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12
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5) Für