54
Gebühren-Tare
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Ril.
incl.
RKtl. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
von 500
bis. 2 u.
mehrere
1000
Rtl.
Rtl. Gr. IRtl.
4
—
42
43
44
45
Ehescheidungssachen, die Anlegung eines vorläufigen Liquidums in
Pachtsachen u. s. w. ... . «
- 0 0 0 0 0
Fuͤr einen durch die Schuld der Partheien vereitelten Termin.
Vergleich. Für die Ausfertigung eines Vergleichs, von jedem Theile
Anmerkung. 1) Wenn der Vergleich blos darin besteht, daß der
Kläger seiner Forderung pure entsagt, oder daß der Verklagte sich
zu dessen Befriedigung verlangtermaaßen versteht, oder daß dem Ver-
klagten blos eine Nachsicht zugestanden wird; so darf nur dieser
Satz für die Ausfertigung, und außerdem für den Vergleich selbst,
an Gebühren nichts genommen werden.
2) Wenn es hingegen ein wirklicher Vergleich ist, wo jeder Theil von
seinem prätendirten Rechte etwas schwinden läßt; so wird nach Ver-
hältniß des quanti differentiae zwischen der geforderten, und der
von dem Verklagten gleich bei der Einlassung auf die Klage zuge-
standenen Summe, annoch an Vergleichsgebühren außer den be-
stimmten Ausfertigungsgebühren, 1 Prozent von dem quanto diste-
rentiac entrichtet.
3) Wenn die Sache keiner Schätzung nach Gelde fähig ist; so werden
nach den in der allgemeinen Einleitung zu dieser Sporteltaxe §S. 7.
aufgestellten Grundsätzen, die Ausfertigungskosten liquidirt, und au-
ßerdem noch für den Vergleich selbst 2 bis 6 Rthlr. entrichtet.
Vermessung. Siehe Nr. 36. Ditt. c. d.
Bidimationsgebühren. An Vidimationsgebühren werden für den
ersten vorschriftsmaßig geschriebenen Bogen (ck. Nr. 29. Ditt. d.
Abschnitt 1.) außer den Kopialien 4 Gr., für die folgenden aber 2
Gr. entrichtet; es macht dabei keinen Unterschied, wenn auch meh-
rere Dokumente unter ein „Bidimus"“ gebracht werden müssen. Ist
das zu vidimirende Dokument nur einen Bogen lang, oder hält es
überhaupt nur einige Zeilen; so werden für die Vidimation 4 Gr.
entrichtet.
Zeugen-Verhör. Die Sätze Nr. 40. und 19. dieses Abschnitts.
Zehrungskosten. Siehe Nr. 26. Litt. B.
4
16
1 —
12
12
16
Fünfter