Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Fünfter Abschnit t. 
Von Gebühren bei Handlungen der freiwilligen Gerichrsbarkeit. 
über 
20 bi 
s 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
Rtl. 
Gr. 
In Sachen 
uͤber 
50 bis 
100Rtl. 
incl. 
200 Rtl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
excl. 
500Rtl. 
von. 
200 bis 
excl. 
Ril. Gr. 
Rt 
Rtl. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
I. 
  
E 
10 
11 
12 
13 
14 
16 
— 
Auch in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei Gegenständen, 
welche 20 Rthlr. oder weniger betragen, nur überhaupt ein, nach ver- 
nunftigem Ermessen in jedem Falle billig zu bestimmendes Pausch- 
Quantum, mit Einschluß der baaren Auslagen und Kopialien, anzusetzn. 
Bei höheren Gegenständen ist Folgendes zu beobachten: - 
Absolutorium generale. Dafuͤr passiren, wenn eine vermoͤgende 
Vormundschaft beendiget ist, 2 bis 3 Rithlr. 
Anmeldung der Beschwerde und Gesuche zum Protokolle. 
Jedes Gericht ist schuldig, solche Veranstaltungen zu treffen, daß Be- 
schwerden und Gesuche gemeiner Leute, an ordentlicher Gerichtsstelle 
zu den gewoͤhnlichen Tageszeiten, zum Protokoll angebracht werden koͤn- 
nen. Dafuͤr darf in der Regel nichts genommen werden. Wenn jedoch 
der Beschwerdefuͤhrer oder Bittsteller vermoͤgend ist, und der Gegenstand 
uͤber 50 Rthlr. betraͤgt; so duͤrfen fuͤr das Protokoll angesetzt werden 
Assignation. Für die gerichtliche Aufnahme derselben 
Die Ausfertigungsgebühren werden besonders bezahlt. 
Attest, incl. Ausfertigungsgebuhen 
Aufkündigungeines Kapitals, Mieths-Kontrokts u. s. w. 
a) Für die Aufnahme derselben zum Protokolll 
b) Für die gerichtliche Aufkündigung selbst, wie für ein Dekret. 
Aufwartungsgebühren werden für die an ordentlicher Gerichts- 
stelle gehaltenen Termine liquidirt, nach der sub Nr. 27. Abschnitt 1. 
bestimmten Höhe. " » , 
Auktion. Siehe Nr. 7. Abschnitt 4. sub Litt. a. bis k. 
Ausfertigungsgebühren, wo sie besonders berechnet werden dürfen 
Auszahlungs-Termin. 
r 
auf Ansuchen der Interessenten geschiehet; so werden dafür liquidirt 
b) Für die Ausfertigung des Solutions-Rezesses 
In. Rücksicht der Auszahlung der Gelder egx Depositorio, siehe 
sital-Termini. 
Berechnung. Wemn sile gerichtlich geschiehet, für den Termin#. 
Bericht. Wenn solcher von den Gerichten durch taxirte Restripte 
erfordert oder auf Ansuchen der Partheien erstattet wirne 
Bürgschaft. Für die Aufnahme eines Bürgschafts-, Expromissions-, 
Cessions= oder Kautions-Instruments, werden die Sägze liquidirt, 
welche weiter unten sub voce Kontrakt vorkommen, und macht da- 
bei die Zahl der Interessenten und der Umstand, ob eine Certiora= 
tion damit verbunden war oder nicht, keinen Unterschied. 
Depo- 
Cession. Siehe Nr. 12. dieses Abschnitts. 
Decharge. Auf eine abgelegte Rechnung 
  
a) Wenn die Auszahlung von Geldern gerichtlich erfolgen muß, oder 
Certioration. Geschieht sie in einem besonders dazu anberaumten Termin 
  
  
Dekret. Für ein Dekret, welches schriftlich ausgefertigt werden muß # 
  
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4 
  
  
  
  
  
  
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