Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
In Sachen 
— — 
  
uͤber 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rltl. 
excl. 
Ril. Gr. 
von! 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rur. 
Ktl. Gr. 
  
den dennoch die einfachen Eintragungsgebühren sowohl, als die Pro- 
zentgelder in Hinsicht jedes Grundstucks besonders liquddirt. 
8) Für den Hoypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Be- 
richtigung des tituli possessionis, werden ercl. der Siegelgelder 
entrichtet „ ) 
E. Für die Intabulation derjenigen Nebenverträge oder Verordnungen, 
welche nach Vorschrift des §. 80. Tit. 2, der Oypothekenordnung so- 
gleich bei Berichtigung des Besitztitels von Amtswegen mit einge- 
tragen werden müssen, können keine besondern Taxen angesetzt wer- 
den. Werden aber wegen dieser Eintragungen besondere Hypothe= 
r—“ - 
bühren für die letztern entrichtet. 
Besitzers beschränken, und sich auf ein besonderes Dokument grün- 
den, oder überhaupt bei Eintragungen, die in die zweite Rubrik ge- 
wenn nicht etwa die Eintragung nach besondern gesetzlichen Vor- 
schriften gratis erfolgen muß, darauf an, ob der Gegenstand der 
Eintragung nach Gelde geschätzt werden kann oder nicht. 
1 a) Im erstern Falle werden für die Eintragung entrichtte. 
b) Im letztern Falle muß der hopothekenbuchführende Richter, nach 
den in der Einteitung zu dieser Gebührentaxe aufgestellten Grund- 
satzen arbitriren, zu welcher Kosten-Kolonne sich das Objekt qualift- 
zirt, und hiernach die ad A. bestimmten Sätze liquidiren. 
II. Bei Eintragung einer Kaution kommt es darauf an, ob die Summe 
bekannt ist, wegen welcher die Kaution intabulirt worden ist, oder 
nicht. Im erstern Falle wird der Satz der kompetenten Kosten- 
Kolonne gleichfalls mit. ....;...... 
genommen, und im letztern Falle muß der Richter nach den Um— 
staͤnden arbitriren, welche Kolonne zum Grunde zu legen sey. 
I. Der nemliche Grundsatz und gleiche Gebühren finden Anwendung 
bei Protestationen, welche in die dritte Rubrik gehören. Wird eine 
Protestatio pro conservando loco, in der Folge in eine wirkliche 
Hooypothek umschrieben; so finden alle Sätte Anwendung, die bei Ein- 
ttragung von Darlehnen vorgeschrieben sind. 
oder hypothekarische Recht, wird nach Maaßgabe §. 83. Tit. 2. der 
Hypotheken-Ordnung., ex oktt#eio nicht eingetragen. Wenn daher 
die Partheien die Eintragung nachsuchen so muß für dieselbe be- 
ddirt werden. 
L. Für die Eintragung eines Darlehns, werden die Gebühren mit 
und dußerdem noch #/8 Prozent des Kapitalwerths entrichtet. 
M. Wenn ein Darlehn auf mehrere Grundstücke, die unter einer Ju- 
risdiktion gelegen sind, eingetragen wird; so können die Prozent- 
  
Eintragung nur zur Halfte angesetzt werden. 
F. Für die Eintragung einer gerichtlichen Taxe oder Praͤklusoria. . 
G. Bei andern Eintragungen, welche die Dispositions-Befugnisse des 
kenscheine ausgefertigt; so werden die weiter unten bestimmten Ge- 
beren, kommt es in Rücksicht der dafür zu nehmenden Gebühren, 
K. Das den rückständigen Kaufgeldern vorbehaltene Eigenthums- 
sonders, und zwar nach den Grundsätzen wie bei Darlehnen liqui- 
gelder nur einmal, die übrigen Gebühren aber von jeder besondern 
1 
Rtl. Gr. 
——. 
  
  
  
  
  
  
l 
— 12 
12 
  
  
  
12 
— 
16 
8 
12 
16 
16 
  
16. 
  
  
N. Sind
	        
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