Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

103 
Gebuͤhren-Taxe 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. 
Gegenstand 
  
uͤber 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Ritl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
exel. 
Ril. Gr. 
von 
500 Rtl. 
u. dar- 
über. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr.. 
  
31 
32 
33 
34 
35 
36 
  
Für die Ausfertigung des Inventarii sind Vidimationsgebühren nac 
Nr. 19. zu liquidiren. 
Bei Auktionen, welche einem Notar übertragen sind, erhält derselbe: 
a) für jede Stunde der dauernden Auktio Z Gr. 
b) für die Einnahme und Berechnung der Gelder, wenn ihm 
solche uberlassen worden, von jedem Hundert der einkom- 
menden Geldern . 12 — 
) für jede förmliche Ausfertigung des Auktions; „Protokolls, 
wenn sie verlangt wird, außer den Kopialien . 
d) Fuͤr die Bekanntmachung der Auktion außer den baaren 
Auslagen . 
e) gefchiehet die Auktion in der Behausung des RT fuͤr 
die Stube taglich, im Winter ... 
mIdcmSommer......... .. .. 
f) bei Bücher-Auktionen für die Anfertigung des Bücher- 
Verzeichnisses, für jeden gedruckten Bogen 4 Rthlr. 
und für die Korrektur pro Bogen 4 Gr. 
9) der Ausrufer empfängt für jede Stunde . 2— 
Anmerkung. Die Sätze unter Litt. d. et f. fallen weg, wenn die 
Bekanntmachung und die Anfertigung des Bücherverzeichnisses nicht 
von dem Notar, sondern auf andere Art bewirkt wird. 
Für die Insinuation einer gerichtlichen Vorladung, mit Einschluß des 
darüber auszustellenden Attesttsss 
Soll über die Insinuation ein förmliches Instrument aufgenommen 
werden; so sind für die Insinuation und für die Ausfertigung des 
Instrumentssss ... 
zu liquidiren. 
Anmerkung. Ist dieselbe Vorladung mehreren Personen zu insi- 
nuiren; so erhält der Notarius, außer den Nr. 33. 34. bestimmten 
Gebühren, nach Verschiedenheit“ der Zahl der Personen, noch 8 Gr. 
bis 1 Rethlr. 
8 — 
8 — 
12 — 
6 — 
Wird einem Notario die Abnahme eines Eides, oder die Direktion ei- 
ner Exekution von den Gerichten aufgetragen; so empfängt er die 
Nr. 25. bestimmten Diäten. 
Hat ein Justizkommissarius oder Notarius vermöge gerichtlichen Auf- 
trags, oder auf Ersuchen der Partheien, außerhalb seines Wohnor= 
tes ein Geschäft vorzunehmen; so steht es in seiner Wahl, ob er 
die dafür bestimmten Gebühren, oder ob er statt derselben Diäten 
laudten will. Im letzten Fall passiren die Nr. 25. festgesetzten 
iaͤten. 
  
l 
16 
  
  
  
16 
  
  
  
Rtl. Gr. 
  
  
  
  
  
I 
37 Außer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.