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(No. 272.) Verordnung wegen des Verkehrs mit der Bank. Vom Z3ten April 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Es ist Unserer landesväterlichen Aufmerksamkeit nicht entgangen, wel-
chen Nachtheil die durch die unglücklichen Kriegsjahre von 1800 und 1807
veranlaßte und zum Theil noch fortdauernde Unterbrechung des Banko-Ver-
kehrs für Unsere getreuen Unterthanen mit sich führet, und Wir sind unab-
lässig bemühet, die Hindernisse, welche der Regulirung des Aktiv-Zustandes.
der Bank noch entgegen stehen, aus dem Wege zu rdumen, damit demnachst
nicht allein die regelmastige Verzinsung, sondern auch die successive Zurückzah-
lung der vor dem Kriege von 1806. bei der Bank belegten Capitalien wieder
eintreten könne.
Die neuern glücklichen Ereignisse geben Uns die beruhigende Hoffnung,
daß Unsere Bemühungen auch in dieser Hinsicht mit einem glücklichen Erfolge
werden gekrönt werden, und behalten Wir Uns daher vor, sobald als mög-
lich durch eine besondere Verordnung nicht nur die Grundsätze auszusprechen,
nach welchen die dem Staate aus dem früheren Verhältnisse desselben gegen
die Hauptbank obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt werden sollen,
sondern auch dem Bankinstitut eine neue, den gegenwärtigen Zeitverhältnissen,
dem Umfange Unserer Staaten und dem wahren Bedürfniß Unserer Untertha-
nen angemessene Verfassung zu geben.
Um indessen schon jetzt Unsere getreue Unterthanen, welche seit dem
Jahre 1810. der Hauptbank zu Berlin und deren Comtoirs wiederum Kapi-
talien anvertrauet haben, und vorzüglich die Verwalter der Deposital= und
Pupillenmassen, wegen der Unserer Bank seit jenem Zeitpunkt anvertrauten
oder noch anzuvertrauenden Kapitalien, völlig zu sichern und die mit mancher-
lei Schwierigkeiten verknüpfte Bestellung besonderer Unterpfänder für die Folge
unnöthig zu machen, verordnen Wir Folgendes:
. 1.
Sämmtliche, seit dem Wiederanfange des Bankoverkehrs im Jahre 1810.
bei der Hauptbank zu Berlin und deren Provinzialkomtoirs neu belegte Kapi-
talien, uber welche Obligationen unter den Buchstaben J. K. und L. ausge-
stellt worden, so wie alle diejenigen Kapitalien, welche von jetzt ab bei der
Hauptbank und deren Komtoirs fernerweitig belegt werden, erkennen Wir als
wahre. Staatsschulden an, und ertheilen Unser Königliches Wort, daß diesel-
ben nach dem wörtlichen Inhalt der darüber ausgestellten Obligationen verzin-
set, auch ohne alle Widerrede oder Zögerung jederzeit in der dargelichenen
uͤnz-—