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4.
Die Inhaber der Kapitalien, welche bisher als muthmaaßliches Eigen-
thum des Staates oder eines Geldinstituts zu den Bayonner Summen ge-
rechnet, und mit Beschlag belegt worden sind, müssen sich zwar, so wie diese
Institute selbst diejenigen Summen, welche ihr Schuldner an den Schatz des
Herzogthums Warschau, es sey auf Kapital oder Zinsen, durch authentische
Quittungen gezahlt zu haben nachweiset, auf Kapital und Zinsen in Abzug
bringen lassen; sie zeigen aber diesen Abzug der 2ten Sektion des Ministerii
der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin an, welches den Ersatz dieser in
Abzug gebrachten Summen von der Regierung des Herzogthums Warschau
erhalten und den Eigenthümern zustellen lassen wird.
5.
Die Gläubiger der Unterthanen des Herzogthums Warschau müssen
sich übrigens denjenigen, durch Zeit und Umstände nöthig gewordenen Maaß-
regeln unterwerfen, welche die Rettung ihrer Kapitalien und die Erhaltung
der Gutsbesitzer im Herzogthum Warschau erfordern, und von den hohen
kontrahirenden Mächten zur Ausschließung alles künftigen Mißverstandes in
den nachfolgenden additionellen Artikeln verabredet worden sind.
Wien den 17ten April 1815.
Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
Additioneller Artikel
zu dem Vertrage, welcher die Bayonner Konvention aufhebt.
T
Im Verfolg des Vertrages vom heutigen Tage, welcher die, über die Preu-
ßischen, im Herzogthum Warschau befindlichen Kapitalien zu Bayonne am
10ten Mai 1808. errichtete Konvention aufhebt, ist die absolute Unmöglichkeit
in Erwägung gekommen, in welcher sich die Schuldner befinden, ihren Gläu-
bigern, denen sie auf Johannis d. J. großentheils neunjahrige Zinsen rück-
ständig sind, sofort und vollständig gerecht zu werden; daß ein rücksichtloses
Verfahren gegen dieselben die auf ihren Gütern eingetragenen Kapitalien selbst
in Gefahr bringen, und daß um den hieraus entstehenden unglücklichen Fol-
gen vorzubeugen, dem russischen Gouvernement des Herzogthums Warschau
nichts ubrig bleiben würde, als gewisse mit dem Interesse der Glaubiger und
Schuldner