Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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4. 
Die Inhaber der Kapitalien, welche bisher als muthmaaßliches Eigen- 
thum des Staates oder eines Geldinstituts zu den Bayonner Summen ge- 
rechnet, und mit Beschlag belegt worden sind, müssen sich zwar, so wie diese 
Institute selbst diejenigen Summen, welche ihr Schuldner an den Schatz des 
Herzogthums Warschau, es sey auf Kapital oder Zinsen, durch authentische 
Quittungen gezahlt zu haben nachweiset, auf Kapital und Zinsen in Abzug 
bringen lassen; sie zeigen aber diesen Abzug der 2ten Sektion des Ministerii 
der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin an, welches den Ersatz dieser in 
Abzug gebrachten Summen von der Regierung des Herzogthums Warschau 
erhalten und den Eigenthümern zustellen lassen wird. 
5. 
Die Gläubiger der Unterthanen des Herzogthums Warschau müssen 
sich übrigens denjenigen, durch Zeit und Umstände nöthig gewordenen Maaß- 
regeln unterwerfen, welche die Rettung ihrer Kapitalien und die Erhaltung 
der Gutsbesitzer im Herzogthum Warschau erfordern, und von den hohen 
kontrahirenden Mächten zur Ausschließung alles künftigen Mißverstandes in 
den nachfolgenden additionellen Artikeln verabredet worden sind. 
Wien den 17ten April 1815. 
Der Staatskanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
Additioneller Artikel 
zu dem Vertrage, welcher die Bayonner Konvention aufhebt. 
T 
Im Verfolg des Vertrages vom heutigen Tage, welcher die, über die Preu- 
ßischen, im Herzogthum Warschau befindlichen Kapitalien zu Bayonne am 
10ten Mai 1808. errichtete Konvention aufhebt, ist die absolute Unmöglichkeit 
in Erwägung gekommen, in welcher sich die Schuldner befinden, ihren Gläu- 
bigern, denen sie auf Johannis d. J. großentheils neunjahrige Zinsen rück- 
ständig sind, sofort und vollständig gerecht zu werden; daß ein rücksichtloses 
Verfahren gegen dieselben die auf ihren Gütern eingetragenen Kapitalien selbst 
in Gefahr bringen, und daß um den hieraus entstehenden unglücklichen Fol- 
gen vorzubeugen, dem russischen Gouvernement des Herzogthums Warschau 
nichts ubrig bleiben würde, als gewisse mit dem Interesse der Glaubiger und 
Schuldner
	        
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