Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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sie  erwerben  sich  durch  ihren  Diensteintritt  alle  die  den  Freiwilligen  zuge—
sicherten  Vorrechte.

14)  Von  jetzt  an  kann  Niemand,  der  am  Schlusse  des  Krieges  bereits
Preußischer  Staatsbürger  war  und  seit  dem  Jahre  1790.  geboren  ward,
zu  einer  Beamten-Stelle  in  Vorschlag  gebracht  werden,  wenn  er
entweder:

a)  nicht  den  Feldzug  von  1813—  1814.  mitgemacht  hat,  oder  jetzt
als  Freiwilliger  eintritt;
b)  nicht  bereits  am  31sien  März  1814.  als  Staatsbeamter  wirklich
angestellt  war;
)  durch  völlig  erwiesene  körperliche  Unfähigkeit  an  der  persönlichen
Leistung  seiner  Dienstpflicht  verhindert  wird.
Ohne  eine  genügende  Anzeige,  daß  der  Vorgeschlagene  zu  einer  der  obigen
  drei  Klassen  gehöre,  kann  zu  keinem  Posten  ein  Vorschlag  eingereicht
werden,  und  Ich  mache  es  allen  Behörden  zur  Pflicht,  über  die  Ausführung
  dieser  Anordnungen  auf  das  Strengste  zu  wachen.

15.))  Diejenigen  Freiwilligen,  die  die  Feldzüge  von  1813.  oder  1814.  mitgemacht
  haben,  können  nach  Maaßgabe  ihrer  Fähigkeiten  von  den  Behörden
  zu  jeder  Anstellung,  auch  im  Laufe  des  Feldzuges  in  Vorschlag  gebracht
  werden,  und  es  bleibt  dann  dem  Ermessen  des  Einzelnen  nach
Maaßgabe  des  dringenden  Bedürfnisses  überlassen,  ob  er  am  Schlusse
des  Jahres  zu  seinem  Posten  zurückkehren,  oder  noch  ferner  im  Kriegsdienste
  verbleiben  will.

160)  Alle  diejenigen,  welche  noch  nicht  gedient  haben,  gehören,  in  sofern
sie  nicht  zu  den  Freiwilligen  eintreten,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  3ten  September  1814.  zum  Ersatz  des  stehenden  Heeres  und
der  Landwehr,  und  es  bleibt  die  besondere  Verpflichtung  der  Behörden,
darauf  zu  wachen,  daß  nicht  einzelne  Unwürdige  sich  der  Vertheidigung
des  aufs  Neue  bedroheten  Vaterlandes  zu  entziehen  suchen.

Wien,  den  7ten  April  1815.

Friedrich  Wilhelm.