Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Statut

der

Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

A.

Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Unter  der  Benennung  „Hannover-Altenbekener  Eisenhahngesellschast=  wird
eine  Aktiengesellschaft  errichtet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung
und  den  Betrieb  einer,  von  der  Allerhöchsten  Bestätigung  dieses  Statuts  in
längstens  drei  Jahren  zu  vollendenden  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Hameln
und  Altenbeken  mit  Abzweigung  vor  dem  Deister  bis  Haspe  zum  Zwecke  hat.

KC.  2.

Art  der  Benutzung.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch,  soweit  sie  es  ihren  Interessen  gemäß  findet,
oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist,  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen=
  und  Gütertransporten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten.
  Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
  überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenschienen  und
mittelst  Lokomotiven,  möglich  werden)  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das  neue
Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Handelsministers,  herstellen
  und  benutzen.

F.  3.
Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  hat  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  festzustellen,  auch  unterliegen  der  Genehmigung  desselben  die
speziellen  Bauprojekte.

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