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Statut
der
Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Unter der Benennung „Hannover-Altenbekener Eisenhahngesellschast= wird
eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung
und den Betrieb einer, von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts in
längstens drei Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Hannover nach Hameln
und Altenbeken mit Abzweigung vor dem Deister bis Haspe zum Zwecke hat.
KC. 2.
Art der Benutzung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
auf eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es ihren Interessen gemäß findet,
oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen=
und Gütertransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten.
Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen
Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Vertrag
überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine
bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen und
mittelst Lokomotiven, möglich werden) so kann die Gesellschaft auch das neue
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Handelsministers, herstellen
und benutzen.
F. 3.
Bahnlinie und Bauplan.
Die Bahnlinie hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten festzustellen, auch unterliegen der Genehmigung desselben die
speziellen Bauprojekte.
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