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. 23.
Die Beschaͤftigungen des Medizinal-Raths und sein Verhaͤltniß gegen
die Regierung, so wie gegen den Medizinal-Rath der Ober-Praͤsidentur,
wird die Regierungs-Instruktion ergeben.
. 24.
Die zweite Haupt-Abtheilung der Regierung verwaltet saͤmmtliche Ge-
schaͤfte, welche nach der Ordre vom 3ten Juni 1814. der obern Leitung des
Finanz-Ministers anvertraut sind. Sie ist das Organ dieses Ministers.
g. 25.
Die Disziplin und Besetzung der Stellen gehört dem Finanz-Minister.
. 26.
Diese zweite Abtheilung der Regierung verwaltet:
1) das gesammte Staats-Einkommen ihres Bezirks, in so fern nicht für
einzelne Zweige besondere Behörden ausdrücklich bestellt sind, nament-
lich für die Bergwerks= und Salz-Angelegenheiten; also sämmtliche Do-
mainen, säkularisirte Güter, Forsten, Regalien, Steuern, Accise und
Zoͤlle;
2) die Gewerbe-Polizei in Rücksicht auf Handel, Fabriken, Handwerker
und gewerbliche Korporationen;
3) das Bau-Wesen, sowohl in Rücksicht auf Land= als Wasserbau.
9#. 27. .
Der Geschaͤftsbetrieb bei den beiden Abtheilungen der Regierung ist in
allen Angelegenheiten, worin ein Anderes nicht ausdruͤcklich festgesetzt wird,
kollegialisch, doch so, daß jede Abtheilung in der Regel ihre eigenen abgeson-
derten Vorträge hat.
. 28.
Der Präsident, unter dessen Vorsitz die beiden Abtheilungen der Regie-
rung vereinigt sind, ist das Organ des Staaks-Ministeriums, welches über
seine Anstellung gemeinschaftlich an Uns berichtet.
K. 29.
Der Polizeiminister und die zweite Sektion des Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten, deren Organ die erste Abtheilung der Regierung
ist, richten alle Verfügungen in Sachen ihres Ressorks an den Präsidenten.
. 30.
So oft der Kriegs= und der Justiz-Minister in Sachen ihres Ressorts
an die Regierung zu verfügen nöthig haben, richten sie ihre Verfügungen an
den Präsidenten.
g. 31.