Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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vormals Koͤniglich- Schwedischen, von Uns uͤbernommenen Militairs, welche 
aus der dortigen Provinz gebuͤrtig sind, einen 
General-Pardon 
unter gleichen Modalitaäten zusichern, unter der Bedingung, daß selbige sich 
binnen zwei Monaten, und spätestens bis zum 1sten Mai dieses Jahres bei der 
nächsten Ortsobrigkeit, oder in sofern es Deserteure sind, bei dem General- 
kommando der Maxken und von Pommern hieselbst wieder einfinden. 
Oieser zwiefache General-Pardon soll daher durch den Druck und auf 
den sonst geordneten Wegen zur allgemeinen Wissenschaft gebracht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Siegel. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 7ten Januar 1816. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Farst v. Hardenberg. v. Boyen. 
(No 333.)
	        
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