Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 98 — 
(No. 334.) Verordnung wegen der Güter der Gemeinden in den vormals fcanzösischen, 
jetzt preußischen Provinzen am Rhein. Vom 2 7 sten Januar 1816. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. #. 
haben in Erfahrung gebracht, daß, nachdem das französische Gesetz vom 20sten 
März 1813 — 
wonach (unter gewissen Einschränkungen und Bedingungen) alle Güter 
der Gemeinden zum Besten der Amortisationskasse des französischen Reichs 
eingezogen und veraußert werden sollten, « 
in den damals franzoͤsischen und jetzt mit unserm Reiche vereinigten Provinzen 
am Rhein von dem Zeitpunkte ihrer Okkupation an aufgehoben worden, 
bei der Ausführung dieser Aufhebung des gedachten Gesetzes von Seiten der 
verschiedenen einstweiligen Verwaltungsbehörden nicht gleichmäßig verfahren, 
und dadurch über unsere wahre Willensmeimung Zweifel entstanden ist. Um 
diesen Zweifel und alle sonstige Mißverständnisse zu beseitigen, finden Wir Uns 
veranlaßt, zu erklären: 1 
"·" « g.1". . 
Es versteht sich von selbst, daß alle diejenigen Guͤter und Gemeinden 
welche bis zu dem Zeitpunkte hin, da die resp. Gouverneurs der gedachten 
Provinzen den fernern Verkauf derselben eingestellt haben, noch nicht wirklich 
dem franzoͤsischen Gesetze vom 20sten Maͤrz 1813. gemaͤß, verkauft worden 
waren, resp. in dem Eigenthum der Gemeinden, denen sie bis dahin ange- 
hoͤrten, verbleiben und ihnen zuruͤckgegeben werden. 
g. 2. 
Diejenigen Gemeinde-Güter aber, welche vor jenem Zeitpunkte bereits 
wirklich verkauft waren, sollen den Käufern und sonstigen redlichen Besitzern 
keinesweges wieder entzogen werden, sondern als wohlerworbenes Eigenthum 
unangetastet bleiben, wenn der Verkauf selbst in der gehörigen Form und dem 
Gesetze vom 20sten März 1813. gemäß geschehen, und vorbehaltlich aller 
rechtlichen Einwendungen, die wegen Verletzung oder Ueberschreitung dieses 
Gesetzes oder aus sonft irgend einemn speziellen Rechtsticel statt haben mögen. 
§. 3. 
„ Dagegen sind die rücksindigen. Kaufgelder und alles, was sonst die- 
Kaufer dieser Güter und ihre Nachfolger im Besitz annoch an die Amortisa- 
tionskasse von Frankreich zu leisten verpflichtet waren, so weit diese Verpflich- 
.* tungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.