Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(Jo. 315.) Verordnung, die guteherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend. 
Vom 31sten Dezember 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preutzen 2c. 2c. 
Der nunmehro beendigte Krieg hat nicht nur die Ausführung des Edikts 
vom 14ten September 1811. über die gutsherrlichen und bäuerlichen Ver- 
hältnisse erschweret, sondern auch Veranlassung gegeben, daß eine von Uns 
beabsichtigte Deklaration über einige Bestimmungen desselben noch nicht hat 
erfolgen können. . 
Damit jedoch diese in den Zeitumständen begründete Verzögerung bei 
Unsern getreuen Unterthanen, weder die Besorgniß errege, daß das Edikt selbst 
überall nicht zur Ausführung kommen werde; noch weniger aber zu dem irri- 
gen Glauben Anlaß gebe, daß weil der im Edikt festgesetzte Termin zur Auf- 
hebung der Diensie beinahe abgelaufen ist, nunmehro den Dienstpflichtigen die 
Befugniß zustehe, ohne vorgängige Regulirung, die fernere Oienstleistung zu 
verweigern; so erklären Wir hierdurch aufs Neue: daß die Ausführung des 
Edikts vom 14ten September 1811. über die gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhaltnisse, Unser landesväterlicher unabänderlicher Wille ist, und Wir die- 
jenigen Bestimmungen desselben, von welchen die Erfahrung gezeigt hat, daß 
sie entweder die Ausführung erschweren, oder mißverstanden worden sind, 
durch eine nächstens zu erlassende Deklaration vervollständigen werden; be- 
fehlen aber zugleich, so gnädig als ernstlich: daß Niemand sich unterfangen 
soll, sich eigemmächtig seiner Verpflichtungen zu entziehen, bevor nicht das bis- 
herige Verhältniß durch gütliche Einigung oder durch kommissarische Reguli- 
rung vollständig aufgehoben seyn wird. Wir verweisen deshalb ausdrücklich 
auf den §F. 1. des genannten Edikts, und werden jeden Uebertretungsfall 
strenge ahnden. Ein jeder Unserer getreuen Unterthanen wird sich überzeu- 
gen, daß Wir nur aus landesväterlicher Fürsorge, den Erlaß der Deklaration 
noch eine kurze Frist aussetzen, damit bei der Wichtigkeit des Gegenstandes, so- 
wohl die Gutachten der interimistischen Landes-Repräsentanten, als die ein- 
gegangenen einzelnen Vorstellungen gehörig erwogen, und so wie es das all- 
gemeine Beste und die Gerechtigkeit des Staats erfordern, fesigesetzt werden 
können. So geschehen und gegeben Berlin, den 31sten Dezember 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No 316.)
	        
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