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(Jo. 315.) Verordnung, die guteherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend.
Vom 31sten Dezember 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preutzen 2c. 2c.
Der nunmehro beendigte Krieg hat nicht nur die Ausführung des Edikts
vom 14ten September 1811. über die gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-
hältnisse erschweret, sondern auch Veranlassung gegeben, daß eine von Uns
beabsichtigte Deklaration über einige Bestimmungen desselben noch nicht hat
erfolgen können. .
Damit jedoch diese in den Zeitumständen begründete Verzögerung bei
Unsern getreuen Unterthanen, weder die Besorgniß errege, daß das Edikt selbst
überall nicht zur Ausführung kommen werde; noch weniger aber zu dem irri-
gen Glauben Anlaß gebe, daß weil der im Edikt festgesetzte Termin zur Auf-
hebung der Diensie beinahe abgelaufen ist, nunmehro den Dienstpflichtigen die
Befugniß zustehe, ohne vorgängige Regulirung, die fernere Oienstleistung zu
verweigern; so erklären Wir hierdurch aufs Neue: daß die Ausführung des
Edikts vom 14ten September 1811. über die gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhaltnisse, Unser landesväterlicher unabänderlicher Wille ist, und Wir die-
jenigen Bestimmungen desselben, von welchen die Erfahrung gezeigt hat, daß
sie entweder die Ausführung erschweren, oder mißverstanden worden sind,
durch eine nächstens zu erlassende Deklaration vervollständigen werden; be-
fehlen aber zugleich, so gnädig als ernstlich: daß Niemand sich unterfangen
soll, sich eigemmächtig seiner Verpflichtungen zu entziehen, bevor nicht das bis-
herige Verhältniß durch gütliche Einigung oder durch kommissarische Reguli-
rung vollständig aufgehoben seyn wird. Wir verweisen deshalb ausdrücklich
auf den §F. 1. des genannten Edikts, und werden jeden Uebertretungsfall
strenge ahnden. Ein jeder Unserer getreuen Unterthanen wird sich überzeu-
gen, daß Wir nur aus landesväterlicher Fürsorge, den Erlaß der Deklaration
noch eine kurze Frist aussetzen, damit bei der Wichtigkeit des Gegenstandes, so-
wohl die Gutachten der interimistischen Landes-Repräsentanten, als die ein-
gegangenen einzelnen Vorstellungen gehörig erwogen, und so wie es das all-
gemeine Beste und die Gerechtigkeit des Staats erfordern, fesigesetzt werden
können. So geschehen und gegeben Berlin, den 31sten Dezember 1815.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No 316.)