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(No. 316.) Verordnung wegen Behandlung der Provinzial= und Kommunal-Kriegs-
Schulden, aus den Kriegs-Jahren 18039. und 1813. Vom 3ten
Fanuar 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben in der Instruktion für die General-Kommission zur Liquidirung, Aus-
gleichung und Regulirung des Provinzial= und Kommunal-Kriegs-Schulden-
Wesens in Unsern Staaten vom hten Juli 1812. g. 7. angeordnet, daß we-
gen der streitigen Ansprüche an eine Provinz, einen Kreis oder eine Kommune
kein förmlicher Rechtsgang zulässig, vielmehr die niedergesetzte Kommission
über den Gegenstand mittelst einer Resolution, wider welche nur der Recurs
an Unsern Staats-Kanzler statt findet, zu entscheiden befugt seyn soll.
Wir setzen hierdurch fest: daß dasjenige, was Wir in solcher Art we-
gen der Provinzial= und Kommunal-Kriegs-Schulden, deren Regulirung der
gedachten General-Kommission übertragen worden, verordnet haben, auch auf
diejenigen Provinzial= und Kommunal-Kriegs-Schulden, welche seicdem durch
die Kriegs-Verhältnisse der Jahre 1812. bis 1815. verursacht sind, ange-
wendet werden soll.
Da inzwischen die noch nicht vollendeten Geschäfte der General-Kom-
mission an Unser Ministerium des Innern, zu dessen Behör das Provinzial-
und Kommunal-Schulden-Wesen, gemäß der Kabinetsorder vom 3ten Juni
1814., verwiesen worden, ubergegangen sind; so bestimmen Wir zugleich, daß
die Entscheidung über sämmtliche Kriegs-Schulden der Provinzen, Kreise
und Kommunen, sie mägen aus den Kriegs-Jahren von 180 —. oder von 1 81#.
herrühren, nunmehr von Unserm Ministerium des Innern ausgehen soll.
Endlich setzen Wir fest, daß diese Verordnung das Kriegs-Schulden-
Wesen aller Unserer Provinzen, mit Einschluß der mit der Monarchie wieder
vereinigten und neuerworbenen Länder und Ortschaften umfassen soll.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung böchsteigenhändig poll-
zogen und mit Unserm Königl. Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Berlin, den Zten Januar 1816.
(. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.