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wird uͤber die in die Appellationsinstanz gediehenen Punkte sogleich defini-
tiv erkannt.
g. 10.
Ist zur Zeit der Einfuͤhrung der Allgemeinen Preußischen Gerichts- Vom fer-
Verfah-
ordnung bereits uͤber das erste Verfahren erkannt, und rern herseh
Fällen, wenn
1) das Urtel ist rechtskraftig, so hat es dabei sein Bewenden, und es ist in boreit über
Gemäßheit desselben das fernere Verfahren zu veranlassen; saert Irt—
2) ist aber die zehntägige Frist von Publikation des Urtels an, noch nicht bkum n,
abgelaufen, mithin die Rechtskraft desselben noch nicht eingetreten, so 6) über-
kommt es darauf an:
haupt.
a) ob das Urtheil ein Interlokut, durch welches lediglich das fernere
Verfahren in der Sache bestimmt wird, oder
b) ob es eirre Definitiv-Erkenntniß ist?
Im ersten Falle wird ein solches interlokutorisches Erkenntniß als ein
bloßes Resolut, gegen welches kein Rechtsmittel statt findet, betrachtet,
in dem zweiten Falle aber sind die in den P. 17. und 18. dieser In-
struktion enthaltenen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.
3) Auch dann wenn zur Zeit der Einführung der Allgemeinen Gerichts-
ordnung gegen ein solches unter No. 2. Lit. a. dieses §. erwähnten In-
terlokuts bereits ein Rechtsmittel eingewandt worden ist, so wird dasselbe
dennoch als ein bloßes Resolut angesehen. Es kann daher ein solches
Rechtsmittel nicht weiter fortgesetzt werden, sondern es müssen vielmehr
die Akten, wenn sie bereits an die Appellations-Instanz eingesandt seyn
sollten, von dieser an den Richter erster Instanz zum weitern Verfahren
in der Sache zurückgeschickt werden.
S. 11.
Ist bereits in einem Urtel die Klage angebrachtermaaßen abgewiesen, und 5) Wenn
das Erkenntniß rechtskräftig geworden, so muß der Richter, wenn der Kläger rs enze-
seinen Anspruch an den Verklagten ferner geltend machen will, die zur Be- brnchtermar,
gründung der Klage noch erforderlichen Thatsachen nach Vorschrift der All= sen wolden
gemeinen Gerichtsordnung erörtern, sodann einen Status causac et comro-.
versiac sowohl wegen der neuen Instruktion, als auch in Beziehung auf die,
bei den frühern sächsischen Verfahren vorgekommenen Umstände reguliren,
die erforderlichen Beweismittel aufnehmen und sodann nach geschlossener In-
struktion nochmals in ersier Instanz erkennen.
Sollte zur Zeit der Einführung der Allgemeinen Preußischen Gerichts-
ordnung wider ein Erkenntniß, wodurch eine Klage angebrachtermaßen zueeler
gewiesen