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Uebersicht und Aufklaͤrung der Sache ein Termin zur Regulirung des Status
causae et controversiae anberaumt, und darin, so wie nachher nach Vor—
schrift der Allgemeinen Gerichtsordnung verfahren.
g. 14.
In allen denjenigen Prozessen, in welchen am 1sten Juni bereits ui Wenn
rechtskräftig auf Beweis erkannt worden ist, wird mit der Instruktion des 20 erl=
Beweises und Gegenbeweises nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsord- weis, Lereits
nung verfahren. kraft erlangt
Die Interlokute über die Zulässigkeit der Beweis= und Gegenbeweis= he.
mittel und die bei der Fortsetzung des Beweises und Gegenbeweises vorkom-
menden Handlungen, Urtel über das Produktions= und Reproduktions- Ver-
fahren sind, in sofern ihre Rechtskraft nicht bereits am #sien Juni eingetre-
ten ist, als bloße Resolutionen anzusehen. In denjenigen Sachen, in wel-
chen dergleichen Interlokute noch nicht abgefaßt sind, werden statt derselben
bloße Dekrete ertheilt. Ist in einem solchen Interlokute auf Leistung eines
angetragenen oder zurückgegebenen Eides erkannt, so sind die oben §. 12.
gegebenen Vorschriften zu befolgen.
6. 15.
Da wo bereits am Tage der Einführung der Allgemeinen Gerichtsord= Felgen der
nung eine Parthei sich an Sätzen, Ausflüchten, Handlungen, einzelnen Be- zun itner
weismitteln, oder am ganzen Beweise oder Gegenbeweise, oder an Rechts=
mitteln wider Urtel versäumt hat, kann dem Gegentheil das dadurch erwor= ordnung be-
bene Recht, selbst in der Appellations-Instanz nicht entzogen werden. zunrn
6. 10 zuiste det
Steht lediglich noch die Abfassung des Definitiv-Urtels bevor, so sind be Mersalren
bei Abfassung und Publikation desselben die Vorschriften der Allgemeinen der Destnuutt
Preußischen Gerichtsordnung zu beobachten. Urtel.
§. 17.
Ist in einer Sache ein Definitiv-Erkenntniß erster Instanz abgefaßt und t „
publizirt, so ist die Zulässigkeit des dagegen eingewandten oder noch einzu- ##: bubiiheger
nitiv-
wendenden Rechtsmittels nach den zur Zeit der Publikation des Definitiv= Er-Erkennnisse
kenntnisses geltenden Gesetzen zu beurtheilen. 8
Mitte
a) über
¾. 18. *
In allen Fällen, in welchen ein Rechtsmittel gegen ein Definitiv-Er= #ud
kenntniß des Richters erster Instanz, sey es Leuteration oder Appellation, lästg (t7
Jahrgang 1816. S einge-